XXXV. 489
2. Die im Laufe eines Monats festgestellten Nachträge und Abgänge an Kirchensteuer
werden je für sich in ein Verzeichnis für jede einzelne Erhebungsstelle aufgenommen. Sind
Nachträge oder Abgänge außer für das laufende Jahr und für frühere Jahre auch für das
folgende Jahr anzusetzen, so hat der Steuerkommissär für letztere Beträge besondere Nachtrags-
oder Abgangsverzeichnisse zu fertigen.
3. Die Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse werden jeweils sofort nach Ablauf des
Monats der Aufstellung dem Oberkirchenrat vorgelegt. Im Begleitschreiben ist anzugeben, wie
viele Verzeichnisse und für welche Erhebungsstellen solche vorgelegt werden.
4. Der Oberkirchenrat läßt die Verzeichnisse prüfen, erforderlichenfalls nach vorherigem
Beuehmen mit den betreffenden Steuerkommissären berichtigen und die Ergebnisse in Zusammen-
stellungen bringen, welche nach Art des Musters 9 geführt werden.
Zweiter Teil.
Erhebung und Verrechnung der Landeskirchenstener.
A. Die kRirchlichen Bezirkissteuerstellen.
827.
1. Die evangelischen kirchlichen Stiftungenverwaltungen (Stiftungenverwaltungen zu Offen—
burg und Karlsruhe, Pflege Schönau in Heidelberg, Kollektur Mannheim, Stiftschaffneien
Mosbach und Sinsheim, Chorstiftsverwaltung Wertheim) sind die Bezirksstellen für die Ver-
waltung der Landeskirchensteuer. Sie führen in dieser Eigenschaft die Bezeichnung „Abtei-
lungen der allgemeinen evangelischen Kirchenkasse“.
2. Der Oberkirchenrat stellt die Bezirke dieser Kirchenkasseabteilungen fest und macht
darüber dem Kultusministerium zur Veröffentlichung im Staatsanzeiger Mitteilung.
3. Die Kirchenkasseabteilungen führen über die ihnen zum Vollzug zugewiesenen Ein-
nahmen und Ausgaben ein besonderes Kassenbuch und eine besondere Rechnung nach der vom
Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Kultusministerium festzustellenden Buchungsordnung.
4. Für die Kassen= und Rechnungsführung im allgemeinen, sowie für die Rechnungsabhör
gelten wie für die unmittelbaren Fonds und Abteilungen der Zentralpfarrkasse die Vorschriften
der Kassen= und Rechnungsordumg für die Großherzoglichen Staatskassen.
8 28.
1. Nach erfolgter Vollzugsreiferklärung des vollständigen Hauptsteuerregisters (§ 21 Absatz3)
erhalten die Kirchenkasseabteilungen vom Oberkirchenrat die Zusammenstellungen, jede versehen
mit der erforderlichen Hauptanweisung, unter Anschluß der Erhebungeregister, soweit solche
ihnen nicht bereits früher (§ 22) mitgeteilt worden, zur Vereinnahmung der Betreffnisse an
laufender Kirchensteuer.
Bezeichnung
und Umfsang
der kirchlichen
Bezirkssteuer-
siellen.
Kassen= und
Rechunngs-
führung bei
diesen.
Überweisung
der laufenden
Kirchensteuer