XXXV. 491
B. Die selbständige Erhebung der Landeskirchensteuer.
I. Erhebungsbezirke, Erhebungsstellen und Erheber.
8 30.
1. Jedes Kirchspiel (Gesamtkirchspiel) mit den seinem Pfarrdienst zugeteilten, einer eigenen Erbebinge.
Genossenschaft nicht eingegliederten Diasporaorten bildet einen Erhebungsbezirk, für welchen ein Erhehnnas.
Erheber zu bestellen ist, der den Wohnsitz am Pfarrort haben soll. stellen.
2. Ebenso bildet jede Diasporagenossenschaft einen eigenen Erhebungsbezirk mit einem
Erheber am Sitze dieser.
3. Der Oberkirchenrat ist befugt, Ausnahmen hievon eintreten zu lassen. Iusbesondere
kann er aneinander grenzende Kirchspiele — so Kirchspiele, welcher auf einer Gemarkung sich
befinden — nach Anhören der betreffenden Kirchengemeinderäte zu einem gemeinschaftlichen
Erhebungsbezirk zusammenfassen und bestimmen, in welchem Kirchspiel die Erhebungsstelle
ihren Sitz hat.
31.
1. Der (Gesamt-RKirchengemeinderat (Kirchenvorstand) im Erhebungsbezirk, bei einem auf Hoesteliung,
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mehrere Kirchspiele sich erstreckenden Erhebungsbezirk der Kirchengemeinderat am Sitz der u#d#
Erhebungsstelle, sorgt für die Bestellung des Erhebers. Verpflichtung
2. Der über die Bestellung seitens des Kirchengemeinderats (Kirchenvorstands) namens der Erheber
Landeskirche abzuschließende Vertrag bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkasseabteilung-
3. Durch besondere Vereinbarung kann die Stelle eines Erhebers bei Zustimmung der
Gemeindebehörde dem Gemeinderechner (Stadtrechner) am Sitze des Kirchspiels oder der Ge-
nossenschaft, ausnahmsweise bei Zustimmung der Steuerdirektion auch dem Staatssteuererheber
an diesem Orte, gegen Vergütung aus der allgemeinen Kirchenkasse übertragen werden.
4. Die Belohnung der Kirchensteuererheber ist nach den vom Oberkirchenrat im Ein-
verständnis mit dem Kultusministerinm aufzustellenden Grundsätzen zu regeln.
5. Der vom Kirchengemeinderat (Kirchenvorstand) bestellte und von der Kirchenkasse-
abteilung bestätigte Erheber ist, sofern er nicht bereits in der Eigenschaft als Ortsfondsrechner
für den Dienst der kirchlichen Vermögensverwaltung verpflichtet ist, auf die gewissenhafte
Beobachtung der Vorschriften seines Dienstes durch das Bezirksamt seines Wohnsitzes eidlich
verpflichten zu lassen, wofür die Kirchenkasseabteilung Sorge trägt.
II. Fälligkeit der Kirchenstener und Zahlungsfrist.
* 32.
1. Die laufende Kirchensteuer ist in einer Summe mit dem Tage ihrer vollzugsreifen Fülsgtett .
Feststellung (§§ 21 Absatz 3 beziehungsweise 22 Absatz 1) fällig und, soweit nicht m it Geneh— Jaungun
migung des Oberkirchenrats hievon abweichende Bestimmung getroffen wird, innerhalb Sieer.
21 Tagen nach erfolgter Anforderung kostenfrei an den Erheber zu entrichten.