Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 49 
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Hdarüber, binnen welcher Frist mit den Leistungen und Lieferungen zu beginnen 
ist und bis wann die ganze Leistung und Lieferung oder einzelne Teile beendet 
sein sollen; 
.Hüber die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraussetzungen, unter 
denen sie fällig wird: 
"4. über die Höhe und Form der zu bestellenden Sicherheit; 
über Abnahme der Leistungen oder Lieferungen, sowie über Dauer und Umfang 
der von dem Unternehmer zu leistenden Gewähr; 
. darüber, ob bei Meinungsverschiedenheiten über die durch den Vertrag begründeten 
Rechte und Pflichten ein Schiedsgericht soll angerufen werden können; 
. über die technischen Vorschriften für die Beschaffenheit der Baustoffe, die Art der 
Ausführung und die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte, soweit diese sich nicht bereits 
aus den Auszügen und Zeichnungen ergeben. 
(7) Die den Unternehmern auferlegten Verbindlichkeiten dürfen das Maß nicht übersteigen, 
das Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht 
nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen. 
(8) Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, wenn nicht bei einfachen Vertragsverhält- 
nissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlichsten Bestimmungen in den Vertrag selbst 
erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen. 
(9) Verdingungsauszüge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch 
Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestandteilen des Vertrags zu machen. Umfangreichere 
Zeichnungen sind als Anlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen. 
(10) Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu 
vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rand durch die Unterschrift 
beider Teile anzuerkennen. 
(11) Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. 
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JO- 
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§ 14. 
Sicherheitsleistung. 
(1) Die Unternehmer haben für die Erfüllung der durch den Vertrag übernommenen 
Verbindlichkeiten Sicherheit zu leisten. 
(2) Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und der Bestimmung darüber, ob sie auch 
während der Haftungszeit ganz oder teilweise einbehalten wird, ist über das Maß nicht hinaus 
zugehen, das geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren. 
(3) Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf fünf vom Hundert der Vertrags- 
summe zu bemessen. 
(4) Wenn die Vertragssumme 5.000 Mark nicht übersteigt oder die Sicherheit den Betrag 
von 250 Mark nicht erreichen würde, kann auf Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn die 
Unternehmer als leistungsfähig und zuverlässig bekannt sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 8
	        
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