Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

50 III. 
(5) Die Sicherheit kann nach Vereinbarung geleistet werden durch: 
Hinterlegung von barem Geld: 
b. Verpfändung von Staatspapieren und Effekten; 
c. Hinterlegung gesperrter Sparkassenbücher einer mit Gemeindebürgschaft versehenen 
Sparkasse; 
.. Hinterlegung acceptierter Sichtwechsel: 
. Bestellung von Hypotheken au im Großherzogtum liegenden Grundstücken: 
f. Stellung eines tauglichen Bürgen und Selbstschuldners. 
(6) Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraus 
sichtlich die Leistung und Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wird, können in den 
geeigneten Fällen dem Unternehmer belassen werden, andernfalls werden sie, solange als nicht 
eine Veräußerung der Wertpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht 
genommen werden muß, zu den Fälligkeitszeiten dem Unternehmer auf Verlangen ausgehändigt. 
(7) Sicherheiten bis zum Betrag von 500 Mark können durch Einbehaltung von Abschlags 
zahlungen eingezogen werden. 
(8) Im übrigen finden auf die Sicherheitsleistung die von dem Großherzoglichen Finanz 
ministerium über die Annahme von Sicherheiten für gewährte Kredite oder für die Erfüllung 
sonstiger Verbindlichkeiten erlassenen Vorschriften Anwendung. 
15. 
Vertragsstrafen. 
(1) Die Unternehmer haben sich auf Verlangen der Verwaltung einer Vertragsstrafe für 
den Fall zu unterwerfen, daß sie ihre Verbindlichkeiten nicht zu der bestimmten Zeit erfüllen. 
(2) Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein Interesse an der rechtzeitigen Vertrags 
erfüllung besteht. 
(3) Die Höhe der Vertragsstrafsätze ist in angemessenen Grenzen zu halten. 
(4) Von der Vereinbarung solcher Strafen ist in der Regel ganz abzusehen, wenn der 
Verdingungsgegenstand vorkommenden Falls ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte 
anderweit zu beschaffen ist. 
8 16. 
Rechunngsaufstellung. 
(1) Bei vertraglichen Leistungen und Lieferungen ist in der Schlußrechnung zu vermerken, 
ob dem Vertragsabschluß ein öffentliches oder engeres Ausschreibungsverfahren vorangegangen 
und ob der Unternehmer Mindestfordernder gewesen ist. 
(2) Soweit Leistungen und Lieferungen im Wert von mehr als 1 000 Mark freihändig 
oder auf Grund eines engern Ausschreibungsverfahrens ohne vorherige Genehmigung der vor- 
gesetzten Behörde verdungen worden sind, ist zur Schlußrechnung anzugeben, aus welchen Gründen 
von jeder Ausschreibung oder von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen ist. Außerdem 
bedarf es in diesen Fällen einer Begründung bei der Zuschlagserteilung an Nichtmindestfordernde. 
(3) Die Angaben zu (2) sind in einer besondern Anlage dem Rechnungsbeleg beizufügen.
	        
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