Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Anlage A 
(zu § 187. 
Allgemeine Vertragsbedingungen 
für 
die Ausführung von Hoch= oder Tiefbanarbeiten. 
81. 
Gegenstand des Vertrags. 
(1) Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Ausführung der im Vertrag bezeichneten 
Bauarbeiten. Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden 
Leistungen oder Lieferungen nach den zum Vertrag gehörenden Verdingungsauszügen, Zeichnungen 
und sonstigen Unterlagen. Die in den Verdingungsauszügen angenommenen Maßzahlen unter 
liegen jedoch den nähern Feststellungen, die sich bei der Ausführung ergeben, wobei voraus 
gesetzt ist, daß eine wesentliche Anderung der dem Angebot oder Vertrag zugrunde gelegten 
Entwürfe unterbleibt. 
(2) Abänderungen der Bauentwürfe anzuordnen, bleibt der Baubehörde vorbehalten. 
Leistungen und Lieferungen, die in den Bauentwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unter- 
nehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 
82. 
Berechnung der Vergütung. 
(1) Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird, wenn in den besonderen 
Bedingungen oder im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach den fertiggestellten Leistungen 
oder vollzogenen Lieferungen unter Zugrundlegung der vertragsmäßigen Einheitspreise berechnet. 
(2) Die Vergütung für Taglohnarbeiten erfolgt nach den besonders vereinbarten Lohnsätzen. 
. § B. 
Ausschluß einer besonderen Vergütung für Nebeuleistungen. 
(1) Soweit dafür nicht besondere Preisansätze vorgesehen oder besondere Bestimmungen 
getroffen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Taglohnsätze zugleich die Vergütung für
	        
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