Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

544 XXXVII. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch das 
Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er 
langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
§ 7. 
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in 
weitem Bogen zu geschehen. 
88. 
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegen- 
kommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten 
oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände 
oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die Bohn frei ist. 
Auf Fohrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge u. s. w. dem Radfahrer 
soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann. 
§ 9. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, 
Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge u. s. w. auf das 
gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße 
ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhr- 
werke, Kraftfahrzeuge u s. w. verengt ist, ist das lberholen verboten. 
10. 
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, welche 
geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere schen 
zu machen, sind verboten. 
D. Die Benützung öfentlicher Wege und Plätze. 
§ 11. 
Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen 
Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. 
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben 
den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Radfahrverkehr auch auf Wegen und auf Plätzen, 
die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zugelassen werden. 
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben auf den 
Radfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.