544 XXXVII.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch das
Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er
langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
§ 7.
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in
weitem Bogen zu geschehen.
88.
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegen-
kommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten
oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände
oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die Bohn frei ist.
Auf Fohrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge u. s. w. dem Radfahrer
soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
§ 9.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge u. s. w. auf das
gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße
ohne Gefahr vorbeifahren kann.
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhr-
werke, Kraftfahrzeuge u s. w. verengt ist, ist das lberholen verboten.
10.
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, welche
geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere schen
zu machen, sind verboten.
D. Die Benützung öfentlicher Wege und Plätze.
§ 11.
Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen
Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet.
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben
den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Radfahrverkehr auch auf Wegen und auf Plätzen,
die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zugelassen werden.
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben auf den
Radfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.