Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVII. 545 
§ 12. 
Bei der Benützung der Bankette (§ 11 Absatz 1 Satz 2) darf der Verkehr der Fußgänger 
nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger recht- 
zeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er abzusteigen. 
13. 
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften oder durch Anordnung der Orts= oder 
Bezirkspolizeibehörde im einzelnen Fall kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken 
oder Teilen derselben sowie auf den nicht erhöhten Banketten jneben sden Fahrwegen (§ 11 
Absatz 1 Satz 2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern 
verboten oder beschränkt sowie auf den Radfahrwegen (§ 11 Absatz 1 Satz 1) der Fußgänger- 
verkehr verboten werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind vorbehaltlich anderweiter Anordnung in der 
betreffenden orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift auch an den betreffenden Straßenstrecken 
durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen. 
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
8 14. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde, 
welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt. 
E. Strafbestimmungen. 
§ 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin vorbe- 
haltenen orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen Anordnungen 
(§ 13) werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis 
zu 60 K+ oder mit Haft bis zu 14 Tagen oder gemäß § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuchs 
mit Geld bis zu 150 KKl oder mit Haft bestraft. 
F. Ausnahmen. 
8 16. 
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-, Staats= und 
Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine Anwendung, sofern diese 
Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen. 
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen Vorschriften für 
den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung und anderer 
öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt das Großherzogliche Ministerium des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.