XXXVII. 545
§ 12.
Bei der Benützung der Bankette (§ 11 Absatz 1 Satz 2) darf der Verkehr der Fußgänger
nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger recht-
zeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er abzusteigen.
13.
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften oder durch Anordnung der Orts= oder
Bezirkspolizeibehörde im einzelnen Fall kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken
oder Teilen derselben sowie auf den nicht erhöhten Banketten jneben sden Fahrwegen (§ 11
Absatz 1 Satz 2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern
verboten oder beschränkt sowie auf den Radfahrwegen (§ 11 Absatz 1 Satz 1) der Fußgänger-
verkehr verboten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind vorbehaltlich anderweiter Anordnung in der
betreffenden orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift auch an den betreffenden Straßenstrecken
durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
8 14.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und
Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde,
welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
E. Strafbestimmungen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin vorbe-
haltenen orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen Anordnungen
(§ 13) werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis
zu 60 K+ oder mit Haft bis zu 14 Tagen oder gemäß § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuchs
mit Geld bis zu 150 KKl oder mit Haft bestraft.
F. Ausnahmen.
8 16.
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-, Staats= und
Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine Anwendung, sofern diese
Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen.
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen Vorschriften für
den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung und anderer
öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt das Großherzogliche Ministerium des Innern.