Nr. XXXVIII. 5411
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. November 1907.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Feststellung, Er-
hebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer für die katholische Kirche in Baden betresfend.
Verordunng.
(Vom 1. November 1907.)
Die Feststellung, Erhebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer für die katholische Kirche
in Baden betreffend.
(Kath. Landes-Kirchenstener-Verordnung.)
Gemäß Artikel 28 und 30 des Landeskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 768), sowie § 1 Absatz 1 der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 17. Dezember 1892 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 655) wird im
Einverständnis mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und im Benehmen mit den Ministerien
des Innern und der Finanzen verordnet, wie folgt:
Erster Teil.
Feststellung der allgemeinen Kirchensteuer.
A. Kaufende Steuer.
1. Ermittelung der Stenerpflichtigen.
81.
1. Die Ermittelung der zur allgemeinen Kirchensteuer beizuziehenden Pflichtigen erfolgt ##ugemeine
durch den Stenerkommissär, welchem hiebei die Angaben, die von den Steuerpflichtigen selbst Bestimmung.
über ihr und ihrer Ehegatten Religionsbekenntnis bei Abgabe ihrer Steuererklärungen
gemacht werden, als Grundlage dienen.
2. Soweit über das Religionsbekenntuis von Pflichtigen Zweifel bestehen, hat der Steuer-
kommissär im Anschluß an das jährliche Abundzuschreiben für die nötigen Ermittelungen im
Benehmen mit den zuständigen örtlichen Kirchenbehörden Sorge zu tragen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 84