Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

548 XXXVIII. 
ausn 1. Zu diesem Zwecke stellt der Steuerkommissär auf Grund der Staatssteuerkataster für 
uiten vurchsen die einzelnen in Betracht kommenden Gemarkungen (Steuerdistrikte) die erforderlichen Er- 
Stener= mittelungslisten auf. 
lommissär. 2. In diese Listen sind alle abgesehen von der Bekenntnisangehörigkeit — zur allgemeinen 
Kirchensteuer beiziehbaren staatssteuerpflichtigen natürlichen Personen aufzunehmen, hinsichtlich 
welcher noch Ermittelungen über die Bekenntuisangehörigkeit nötig fallen, insbesondere 
a. diejenigen, deren Religionsbekenntnis von dem Steuerkommissär nicht zu ermitteln 
war, 
D. diejenigen, welche bei den Bekenntnisangaben in den neuen Steuererklärungen sich 
(oder ihre Ehegatten) weder als Katholiken noch als Altkatholiken noch als Evan- 
gelische noch als Israeliten bezeichnet haben. 
Muster I 3. Die Aufstellung der Ermittelungslisten erfolgt nach dem anliegenden Muster 1 durch 
—Ausfüllung der Spalten 1 und 2 sowie — bei den Fällen nach Absatz 2bh — auch der 
Spalte 3. 
4. Falls in dem neuen Steuerjahr in einem Stenerdistrikt neben der allgemeinen Kirchen- 
steuer auch örtliche Kirchensteuer zur Erhebung gelangen soll, so werden unter entsprechender 
Mitberücksichtigung des Gemeindesteuerkatasters — in die Ermittelungslisten auch die lediglich 
zur örtlichen Kirchensteuer beiziehbaren natürlichen Personen (einschließlich der Ausmärker) 
sowie diejenigen Stiftungen, juristischen Personen, Gesellschaften und Vereine ausgenommen, 
hinsichtlich deren noch näher festzustellen ist, ob sie dem Beizug nach Artikel 13 Absatz 1 
Ziffer 2 des Ortskirchensteuergesetzes unterliegen. 
83. 
Enbgabe der 1. Die auf die einzelnen Gemeinden (einfachen oder zusammengesetzten Gemeinden mit 
lisen an -ier den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung zugewiesenen abgesonderten Ge- 
Pfarramter markungen) und auf die abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung ent- 
und Kuratiernfallenden Ermittelungslisten gibt der Steuerkommissär an die zuständigen (§ 4) katholischen 
Pfarrämter und Kuratieen zur Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung. 
84. 
Übersicht der Welche katholischen Pfarrämter und Kuratieen zur Empfangnahme der Ermittelungslisten 
z Eupfang zuständig sind, ergibt sich aus der seitens des Katholischen Oberstiftungsrats zu veröffent- 
mittelungs, lichenden und von Zeit zu Zeit nach Bedarf zu berichtigenden Ubersicht der für jeden Stener- 
listen zuständi kommissärbezirk in Betracht kommenden bezüglichen Seelsorgestellen. 
gen Seelsorge- 
stellen. 8 5 
—– 1. Die ergänzenden Feststellungen über die Bekenntnisangehörigkeit liegen ob: 
Wirchen. a. bezüglich der zu katholischen Kirchspielen gehörigen Steuerdistrikte den betreffenden 
behörden i . .. 
celzaxetcåleEn Stiftungsräten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.