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I). bezüglich der nicht zu katholischen Kirchspielen gehörigen Steuerdistrikte den Pfarr-
ämtern oder Kuratieen, welche mit der Pastoration der katholischen Einwohner dieser
Steuerdistrikte betraut sind.
2. Wenn den Pfarrämtern (Kuratieen), welchen die Ermittelungslisten vom Steuerkommissär
zukommen, einzelne Stenerdistrikte (z. B. ein einzelner Steuerdistrikt einer zusammengesetzten
Gemeinde oder der einer Gemeinde in steuerlicher Beziehung zugeteilte Steuerdistrikt einer
abgesonderten Gemarkung) überhaupt nicht zur Pastoration zugewiesen sind, so stellen dieselben die
Listen der fraglichen Steuerdistrikte alsbald denjenigen Pfarrämtern (Kuratieen), zu deren
Bezirk (Kirchspiel) jene Distrikte gehören, zu den Feststellungen über die Bekenntnisangehörig-
keit gemäß Absatz 1 zu.
3. Wenn ferner den zur Empfangnahme der Ermittelungslisten zuständigen Pfarrämtern
(Kuratieen) einzelne Stenerdistrikte nur zumteil zur Pastoration zugewiesen sind, so sind die
Feststellungen über die Bekenntnisangehörigkeit gemeinschaftlich mit denjenigen Pfarrämtern
(Kuratieen) beziehungsweise Stiftungsräten zu machen, zu deren Bezirk (Kirchspiel) die weiteren
Teile der Steuerdistrikte gehören.
4. Umfaßt ein Steuerdistrikt mehrere Kirchspiele, deren Kirchengemeinden zu einer Gesamt-
kirchengemeinde im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Ortskirchensteuergesetzes vereinigt sind,
so erfolgen die Feststellungen über die Bekenntnisangehörigkeit durch den Stiftungsrat der
Gesamtkirchengemeinde.
g 6.
1. Die nach vorstehendem Paragraphen zu den Feststellungen über die Bekenntnis—
angehörigkeit berufenen örtlichen Kirchenbehörden (Stiftungsräte, Pfarrämter und Kuratieen)
tragen nach den nötigenfalls vorgenommenen geeigneten Erhebungen und unter Beachtung der
Bestimmungen über Beginn und Erlöschen der Stenerpflicht (vergleiche insbesondere Artikel 18
bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes) bei den katholischerseits in Betracht kommenden Steuer-
pflichtigen in Spalte X der Liste die Bekenutnisangehörigkeit ein und fügen dazu die etwa
noch erforderlichen Erläuterungen in Spalte 5 bei.
2. Dabei werden die dem katholischen Bekenntnis angehörigen Steuerpflichtigen mit K und
die in gemischter Ehe lebenden Steuerpflichtigen, von denen der eine Ehegatte katholisch ist,
mit K bezeichnet. In Bezug auf die Pflichtigen der letzteren Art ist soweit nötig auch der
Tag der Eheschließung und der Eheauflösung zu ermitteln und anzugeben.
3. Personen, welche einem Militärkirchenverband angehören, bleiben ganz außer Betracht,
da solche vom Beizug zur Kirchensteuer befreit sind.
4. Im Falle des § 2 Absatz 4 ist die Bezeichnung mit K auch auf die Stiftungen und
dergleichen anzuwenden, welche dem ausschließlichen Beizug zur katholischen Kirchenstener nach
Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 des Ortskirchensteuergesetzes unterliegen.
84.
Feststellungs=
verfahren
der örtlichen
Kirchen-
behörden.