Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

552 XXXVIII. 
3. Die Steueranschläge der in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 12 Absatz 2 
des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3 und 5 eingetragen, und es wird zugleich der 
hälftige Beizug durch Beifügung von K 1/ mit den vollen Steueranschlägen in Spalte 2 ange- 
deutet. Lebt jedoch ein katholischer Ehegatte von dem andern nicht katholischen Ehegatten 
dauernd getrennt, so werden seine Steneranschläge im vollen Betrag in Spalte 3 und 5 
aufgenommen. 
4. Bei Steuerpflichtigen, welche in gemischter Ehe leben, bleiben Einkommensteueranschläge 
unter Bo — 125 Mark oder Vermögenssteneranschläge unter * 1500 Mark außer 
Betracht. 
5. Kirchensteuerpflichtigen Personen, welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft 
(offene Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesellschaft — Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes —) 
betreiben, werden die ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Anteile an deren 
Vermögenssteneransch in Spalte 3 samt den etwa auf ihre Person im Staatssteuerkataster 
veranlagten Vermögenssteueranschlägen (und neben ihren Einkommensteueranschlägen in Spalte 5) 
zur Last gesetzt. Die Tatsache des verhältnismäßigen Beizugs wird dabei in Spalte 2 durch 
Beifügung g ar 1, entsprechend angedeutet, wobei die unten beizufügende Zahl die 
Anzahl der Teilhaber angibt. Über das Maß der Beteiligung der einzelnen Teilhaber 
macht der Steuerkommissär, soweit er nicht bereits aus dem Katastergeschäft davon Kenntnis 
hat, die erforderlichen Erhebungen. Erhält er keine zuverlässige Auskunft, so wird gleich- 
heitliche Beteiligung der einzelnen Teilhaber (nach Kopfzahl) unterstellt und darnach der 
Anteil am gemeinschaftlichen Vermögenssteueranschlag berechnet. Auch ist bei den einzelnen 
Pflichtigen anzugeben, unter welchen Ordnungszahlen des Registers die weiteren Anteile 
erscheinen. Wenn und soweit weitere Teilhaber nicht kirchensteuerpflichtig sind, ist bei den an 
erster Stelle des Registers aufgeführten Anteilen zu bemerken, wie viele weiteren Anteile und 
aus welchen Gründen solche kirchensteuerfrei sind. 
6. Wo es zweckmäßig erscheint, können in Abweichung von der Vorschrift des vorstehenden 
Absatzes von dem Vermögenssteueranschlag einer offenen Handelzsgesellschaft oder einfachen 
Kommanditgesellschaft die kirchensteuerpflichtigen Anteile derjeuigen Teilhaber, bei welchen die 
gesetzlichen Voraussetzungen des Beizugs zur allgemeinen Kirchensteuer vorliegen, in einer 
Summe in Spalte 3 des Registers ausgenommen werden. Zur Erläuterung des Eintrags 
sind in Spalte 2 die Namen und Wohnorte der beiziehbaren Teilhaber und ihre Anteilver- 
hältnisse zu vermerken; auch ist, soweit noch andere nicht beiziehbare Teilhaber vorhanden sind, 
unter Angabe des Vermögenssteueranschlags der Gesellschaft beizufügen, wie viele weiteren 
Anteile und aus welchen Gründen solche kirchensteuerfrei sind. Die auf die Person der 
einzelnen Teilhaber veranlagten Vermögens= und Einkommensteueranschläge werden unter 
besonderen Ordnungszahlen aufgeführt. 
7. Sind Steueranschläge nach vorstehendem ausnahmsweise nur in Teilen der zur Staats- 
steuer veranlagten Beträge in die Erhebungsregister aufzunehmen, so sind die Teilbeträge der 
Vermögenssteueranschläge, sofern solche nicht bereits auf eine durch 100 teilbare Zahl in Mark
	        
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