Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVIII. 553 
lauten, auf die nächst niedrige durch 100 teilbare Zahl und die Teilbeträge der Einkommen- 
steueranschläge, sofern solche nicht bereits auf eine durch 5 teilbare Zahl in Mark lauten, auf 
die nächst niedrige durch 5 teilbare Zahl abzurunden. 
16. 
1. Der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten von den in den Registern eingetragenen nemeine 
Steueranschlägen sind die nach Bekanntmachung im Staatsanzeiger vom Staatsministerium Bestimmungen 
. .»- über die 
genehmigten Steuerfüße zugrunde zu legen. Ausrechnung 
2. Die Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten wird vorgenommen: der Steuer- 
schuldigkeiten. 
n. bezüglich der Steuerdistrikte der politischen Gemeinden (einfachen oder zusammen- 
gesetzten Gemeinden mit den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung 
zugewiesenen abgesonderten Gemarkungen) von 4000 oder weniger Einwohnern und 
der abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung durch den Steuer- 
kommissär, 
bezüglich der Steuerdistrikte der politischen Gemeinden von über 4000 Einwohnern 
bei dem Oberstiftungsrat. 
8 17. 
1. Die berechneten Schuldigkeiten werden bei den einzelnen Kirchensteuerpflichtigen in die Besondere Be- 
dazu vorgesehenen Spalten (4, 6 und 7) der Erhebungsregister eingetragen. simmungen 
2. Bei Berechnung der Steuerschuldigkeiten werden Beträge unter einem halben Pfeunig Ausrechnung 
nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines Pfennigs der Steuer- 
mit einem ganzen Pfennig angesetzt. schuldigkeiten. 
8 18. 
1. Die einzelnen Seiten des Erhebungsregisters werden in den Spalten 3 bis 7 summiert, Abschluß der 
die Summen aber nicht auf die folgenden Seiten übertragen, sondern am Ende zusammen- brien 
gestellt. 
2. Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4 und 6 ist die Probe über die Richtig- 
keit der Steuerberechnung zu machen und anzugeben, wie viel die Summe der Steuerbeträge 
jeder Gattung mehr (+) oder weniger (—) beträgt, als sich ergibt, wenn man unmittelbar 
aus den betreffenden Gesamtsteueranschlägen die Steuerbetreffnisse berechnet. 
3. Im Falle des § 13 Absatz 3 sind die einzelnen Abteilungen (Steuerdistrikte) für sich 
gesondert abzuschließen, und am Schlusse ist die Gesamtsumme der ermittelten Kirchensteuer- 
beträge sämtlicher Abteilungen darzustellen. 
19. 
1. Wenn auf eine und dieselbe Erhebungsstelle Erhebungsregister von mehreren Steuer= Vereinigung 
distrikten seines Bezirks entfallen, heftet der Steuerkommissär diese Register zusammen unter —i 
Einhaltung der im Verzeichnis der Erhebungsstellen angegebenen Reihenfolge (vergleiche 8 30). register.
	        
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