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bezüglichen Anderung staatlicherseits nicht betroffenen Teil einer Steuergattung. Wenn z. B.
ein zur katholischen Kirchensteuer mit 2000 Mark Einkommen Veranlagter sich im September
1908 mit einer Evangelischen verheiratet und dadurch sein Einkommen von 2000 Mark auf
2200 Mark und der staatliche Steueranschlag mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 an von
750 Mark auf 900 Mark sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung zur Kirchensteuer mit
Wirkung vom 1. Januar 1909 an. Wird die Anderung der Staatssteuer für eine Steuer-
gattung früher, für die andere später wirksam, so tritt die Anderung der Kirchenstener vom
früheren Zeitpunkt an in Wirksamkeit.
5. Fällt dagegen in den Fällen des Absatzes 3 die Anderung der Kirchensteuerveranlagung
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Staatssteuer-
veranlagung stattfindet, so wird — auf Antrag der zuständigen örtlichen Kirchenbehörden, der
Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse oder des Inhabers eines Steueranschlags — der
Nachtrag oder Abgang an Kirchenstener mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an fest-
gestellt, das auf den Eintritt der die Anderung begründenden Tatsache folgt.
6. Bei Feststellung von Nachträgen oder Abgängen wegen Bekenntniswechsels sind die
bollinmunken über die bürgerliche Wirkung von lbertritten zu und Austritten aus der
katholischen Kirche (Artikel 11 Absatz 2 des Landeskirchensteuergesetzes verglichen mit Artikel 18
bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes) zu beachten.
7. Wegen irriger Bekenntnisfeststellung sind — ohne Rücksicht auf die Höhe des in Frage
stehenden Steuerbetrags — anzusetzen:
a. Nachträge von Amts wegen oder auf Antrag,
b. Abgänge nur auf Antrag und nur dann, wenn es sich um Rückvergütung bereits
bezahlter Kirchensteuer handelt.
8. Wegen sonstiger Fehler, die bei der Aufstellung der Kirchensteuerregister vorkamen, sind
Nachträge und Abgänge ohne Rücksicht auf die Höhe des in Betracht kommenden Steuerbetrags
von Amts wegen oder auf Antrag anzusetzen.
8 26.
I. Die Aufstellung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Steuer= Auinellung
kommissär in der aus den Mustern 8 und 9 ersichtlichen Form. Dieselbe schließt sich, soweit der Rachtrags
. » . – 4 · · · , und Abgangs-
nicht für den einzelnen Fall eine besondere Aufstellung notwendig wird, z. B. bei Nach= verzeichnifte
trägen aus Straferkenntnissen oder in den Fällen von § 25 Absätze 5, 6, 7 und 8, an die und Vorlage
Fertigung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse über die Staatssteuer an. Wenn über das bereelben on
Religionsbekenntnis der hierbei in Betracht kommenden Pflichtigen Zweifel bestehen, hat der stiftungsral.
Steuerkommissär zunächst für die nötigen Ermittelungen im Benehmen mit den zuständigen Muser
örtlichen Kirchenbehörden Sorge zu tragen, wobei die für die laufende Steuer geltenden Vor-
schriften (§§ 2 bis 11) siungemäße Anwendung finden.
2. Die im Laufe eines Monats festgestellten Nachträge und Abgänge an Kirchensteuer
werden je für sich in ein Verzeichnis für jede einzelne Erhebungsstelle aufgenommen. Sind
Nachträge oder Abgänge außer für das laufende Jahr und für frühere Jahre auch für das
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