Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

56 III. 
(5) Zur Überwachung der Ausführung der Leistungen, sowie zur Vornahme von Material 
prüfungen steht der Baubehörde jederzeit der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei. 
(6) Auf Verlangen hat der Unternehmer den Beginn der Herstellungsarbeiten rechtzeitig 
der Baubehörde anzuzeigen. 
(7) Entstehen zwischen der Baubehörde und dem Unternehmer Meinungsverschiedenheiten 
über die Zuverlässigkeit der bei der Materialprüfung angewendeten Maschinen und Untersuchungs 
arten, oder stehen dem Unternehmer die hierzu erforderlichen Apparate nicht zur Verfügung, 
so steht es jedem Teil frei, die Prüfung in einer staatlichen Versuchsanstalt vornehmen zu lassen, 
deren Festsetzungen endgültig entscheidend sind. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unter 
liegende Teil. 
8 1I. 
Erfüllung der dem Unternehmer gegenüber Lieferern, Handwerkern und Arbeitern obliegenden 
Verbindlichkeiten. 
(1) Der Unternehmer hat der Baubehörde über die mit Lieferern, Handwerkern und Arbeitern 
wegen der Ausführung der Leistungen oder Lieferungen abgeschlossenen Verträge und über ihre 
Erfüllung jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 
(2) Sollte der Unternehmer die ihm aus den Verträgen mit seinen Lieferern, Handwerkern 
oder Arbeitern obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht pünktlich erfüllen, so bleibt der 
Baubehörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für seine 
Rechnung aus seinem Guthaben oder der gestellten Sicherheit unmittelbar an die Berechtigten 
zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Lohnlisten und sonstigen Unterlagen 
zur Verfügung zu stellen, auf Verlangen auch eine Erklärung abzugeben, ob und wieweit er 
die Ansprüche der genannten Berechtigten als begründet anerkennt. Geht die Erklärung nicht 
in der bestimmten Frist ein, so kann der Unternehmer Einwendungen aus den seitens der 
Baubehörde erfolgten Zahlungen nicht geltend machen. 
(3) Eine Abschlagszahlung oder die Schlußzahlung kann insolange verweigert werden, als 
der Unternehmer nicht die von ihm verlangten Auskünfte erteilt. 
* 12. 
Fristen für die Beseitigung von Mängeln. 
Wenn a. die Leistungen oder Lieferungen des Unternehmers untüchtig sind oder 
b. die Leistungen oder Lieferungen nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht 
genügend gefördert sind, 
so ist er zur Beseitigung der vorliegenden Mängel oder zur Befolgung der getroffenen An 
ordnung unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern. Die Fristbestimmung erfolgt 
unbeschadet der der Baubehörde schon vor Ablauf der Frist zustehenden Rechte, insbesondere 
des Rechts auf Einziehung verwirkter Vertragsstrafen (§ 7).
	        
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