Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVIII. 575 
Muster 4 
(zu § 20 K.# K St. V). 
Allgemeine Katholische Kirchenstenerkasse. 
Darstellung 
der 
im Steuerkommissärbezirk Heidelberg 
für 1910 zur allgemeinen Kirchensteuer beizuziehenden Steneranschläge 
mit 
Augabe der auf die einzelnen Steuerdistrikte entfallenden Kirchenstenerbetreffnisse. 
Von 100 Mark Steueranschlag sind zu erheben: 
Vermögenssteuer 1 Pfennig 
Einkommenstener 25 
Bemerkung. 
In Spalte 2 werden die Namen der sämtlichen Steuerdistrikte der politischen Gemeinden und 
abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung — je für sich alphabetisch geordnet — 
angegeben. Dabei sind Nebengemarkungen, abgesonderte Gemarkungen ohne eigene polizeiliche Ver- 
waltung sowie etwaige besondere Teile eines Stenerdistrikts, für die getrennte Erhebungsregister auf- 
zustellen waren, jeweils unmittelbar nach dem Namen der Hauptgemarkung beziehungsweise des ganzen 
Steuerdistrikts aufzuführen und etwas einzurücken.
	        
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