Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

614 XXXIX. 
8 30. 
Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Umlagen sind festzustellen: 
A. von den Vermögenssteuerwerten und zwar: 
I. von den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens: 
1. im Falle Grundstücke oder Gebände erstmals steuerbar werden oder ganz oder 
teilweise aufhören, steuerbar zu sein, vom Beginn des Kalenderjahres an, das 
auf den Eintritt der die Steuerpflicht oder das Aufhören derselben begründenden 
Tatsache unmittelbar folgt: 
. bei Fehlerberichtigungen im Sinne der §5 21, 32, 43 des Vermögenssteuergesetzes 
von dem Zeitpunkte an, von dem an die unrichtige Veranlagung eines Steuer- 
objekts wirksam geworden ist oder die unterlassene Veranlagung oder Befreiung 
eines solchen hätte wirksam werden sollen; 
II. von den Steuerwerten des Betriebs= oder Kapitalvermögens: 
wenn und soweit, im Falle jeder dieser Vermögensteile in einer Gemarkung für 
sich allein in Betracht käme, Staatssteuernachtrag oder zabgang festzustellen wäre; 
l von den Einkommensteueranschlägen unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften 
für die nach §§ 84, 85 und 91 der Gemeindeordnung Umlagepflichtigen und für die 
Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben: 
wenn und soweit der Ansatz eines Nachtrags oder Abgangs an Staatssteuer statt- 
zufinden hat. 
Nachträge sind indessen nur anzusetzen, wenn ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark, 
und Abgänge, wenn ein solcher von mindestens 50 Pfennig in Frage steht Handelt es sich 
jedoch um eine Erhöhung der Umlagepflicht im Anschlusse an eine außerhalb des Ab= und 
Zuschreibens bewirkte höhere Staatssteuerneraulagung für das folgende Jahr, so wird der 
Mehrbetrag angesetzt, wenn er nur wenigstens 50 Pfennig ausmacht. 
Die Aufstellung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Steuer- 
kommissär nach den auliegenden Mustern IV und V. 
Diese Verzeichnisse sind jeweils gleichzeitig mit den Verzeichnissen über Nachträge und 
Abgänge an Staatssteuern, bei Straferkenntnissen sofort nach Empfang der betreffenden Mit- 
teilung der Bezirkssteuerstelle, zu fertigen und dem Gemeinderat zu übersenden. Die Mitteilung 
der Verzeichnisse über die Nachträge und Abgänge infolge des Ab= und Zuschreibens an den 
Gemeinderat erfolgt jedoch erst, wenn die bezüglichen Staatssteuernachtrags= und Abgangs- 
verzeichnisse geprüft und etwaige in denselben vorgenommene Berichtigungen auch in den Um- 
lageverzeichnissen berücksichtigt sind. 
Im übrigen verfährt der Stenerkommissär nach den hinsichtlich der Staatssteuer maß- 
gebenden Vorschriften. 
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S 3I. 
1. Die Jahresschuldigkeit an Umlage ist zu einem Viertel sofort, nachdem der Voranschlag 
vollzugsreif geworden und mit je einem Viertel auf 1. Juni, 1. September und 1. November
	        
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