Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXIX. 615 
des Voranschlagsjahres fällig und innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Anforderung zu 
entrichten. 
Abweichungen von diesen Vorschriften können durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung eingeführt werden. 
3. Umlagerückstände und Umlagenachträge sind in ihrem ganzen Betrag sofort nach 
Aufstellung der Einzugsregister fällig und binnen 14 Tagen nach der Anforderung 
zu bezahlen. Auf Ansuchen der Umlagepflichtigen sind angemessene Fristen zu bewilligen. 
Die Frist ist in der Regel so zu bemessen, daß die Schuldigkeit noch im laufenden 
Jahr vollständig zur Erhebung gelangt; nur aus triftigen Gründen darf über diesen 
Zeitpunkt hinausgegangen werden. 
Andere als die in der Verordnung über das Verfahren der Behörden der inneren 
Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher Geldforderungen und in 
der Verordnung über die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände erwähnten 
Anstände gegen die Forderung überhaupt oder gegen deren Höhe hemmen den Einzug 
und die Beitreibung der Umlage nicht; es bleibt dem Pflichtigen aber unbenommen, 
innerhalb der Verjährungsfrist gegen die Gemeinde seinen Anspruch auf Rückerstattung 
des zur Ungebühr Bezahlten geltend zu machen. 
ii 
— 
*#7972. 
Der Steuerkommissär fertigt mit den monatlichen Hebregistern über die in den Protokoll- 
tabellen 1 (Muster 4 zur Anweisung über die Feststellung der Einkommensteuer vom 6. März 
1901 — Verordnungsblatt der Steuerdirektion Nr. 9 Seite 61 — und Muster 9 zur An- 
weisung über die Feststellung der Vermögenssteuer vom 1. Dezember 1906 — Verordunungs- 
blatt der Steuerdirektion Nr. 20 Seite 201) festgestellten Steuerbeträge für die Umlage- 
betreffnisse aus den Einkommensteueranschlägen und aus dem gewerblichen und Kapitalvermögen 
neu zugehender Pflichtiger, wenn ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark, bei über- 
tragenen Steueranlagen jedoch schon, wenn ein solcher von wenigstens 50 Pfennig in Frage 
steht, Einzugsregister, gibt sie gleichzeitig mit den Hebregistern au den Ortssteuererheber ab 
und benachrichtigt den Gemeinderat von dem Gesamtbetrag der festgestellten Umlage. 
Der Steuererheber nimmt die Umlage in den Forderungszettel über die Staatssteuer auf, 
erhebt und betreibt sie mit der letzteren, stellt nach Ablauf eines jeden Monats über die ein- 
zelnen Register und die nach ihnen eingegangenen Umlagebeträge eine Zusammenstellung in 
doppelter Fertigung auf, liefert die eine Fertigung mit dem erhobenen Geldbetrag — abzüglich 
der Einzugsgebühr — an die Gemeindekasse ab und läßt sich auf der anderen den Empfang 
bescheinigen. Sind sämtliche Posten eines Registers eingegangen oder stehen nur noch solche 
Beträge aus, deren Unbeibringlichkeit nachgewiesen ist, so wird das Register gleichfalls an die 
Gemeindekasse gegen Bescheinigung ausgefolgt. 
Reicht die Zahlung eines Pflichtigen zur Deckung der jeweils fälligen Staatssteuer und 
Umlage nicht hin, so ist solche zunächst auf die Staatssteuer zu verrechnen. 
93.
	        
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