III. 61
(2) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Baubehörde
und dem Unternehmer bestehen, so soll diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Gut-
haben nicht vorenthalten werden.
(3) Vor Empfangnahme des von der Baubehörde als Restguthaben zur Auszahlung
angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, die er aus dem Vertragsverhältnis
über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen
und sich schriftlich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später aus-
geschlossen ist.
(4) Auf Antrag der Unternehmer werden Zahlungen an sie durch Vermittlung der
Reichsbank oder der Badischen Bank geleistet.
8 23.
Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, wenn nicht im Vertrag etwas anderes festgesetzt ist, durch die
für die Verrechnung der Kosten des Baues zuständige Kasse.
8 24.
Haftung des Unternehmers.
(1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, andernfalls nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende
Haftung für die Güte der Leistung oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der
Abnahme der Leistung oder Lieferung.
(2) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waren (Artikel 377
des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.
625.
Sicherheitsleistung.
(1) Eine etwa zu leistende Sicherheit ist innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluß zu
stellen, widrigenfalls die Verwaltungsbehörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu beanspruchen.
(2) Die geleistete Sicherheit haftet gegenüber der Staatskasse für alle Haupt= und Neben-
verpflichtungen des Unternehmers, die aus dem Vertrag für ihn entstehen.
(3) Soweit die Sicherheit nicht für Verbindlichkeiten des Unternehmers in Anspruch zu
nehmen ist, wird sie zurückgegeben, sobald der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen
vollständig erfüllt hat und, soweit sie für die Haftungsverbindlichkeit geleistet ist, nach Ablauf
der Haftungszeit. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Sicher-
heit in ganzer Höhe auch zur Deckung der Haftungsverbindlichkeit einzubehalten ist.