Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 63 
Schiedsrichter als Obmann. Können sie sich über die Person des Obmanns nicht 
einigen, so wird er von dem Vorstand des Bezirksamts ernannt, in dessen Bezirk 
der Ort der Vertragserfüllung liegt. 
(4) Falls die vertragschließende Behörde ein Bezirksstelle ist, bedarf die Wahl des Schieds- 
richters, soweit sie von der Verwaltung zu erfolgen hat, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde. 
(5) Der Einzelschiedsrichter oder der Obmann leitet die Verhandlung des Schiedsgerichts 
und hat darüber zu befinden, ob und wieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlung 
(Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen 
im übrigen durch Stimmenmehrheit. 
(6) Bestehen wegen der Geldbeträge, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, 
so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen 
hinzugerechnet. 
(7) über die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schieds- 
gericht nach billigem Ermessen. 
(8) Im übrigen finden auf das schiedsgerichtliche Verfahren die Vorschriften in den 88 1025 
bis 1048 der deutschen Zivilprozeßordnung Anwendung. 
(9) Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen 
aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. 
8 29. 
Kosten. 
(1) Kosten, die durch etwaige notarielle oder gerichtliche Aufnahme des Vertrags entstehen, 
werden beiderseits hälftig getragen. Die Kosten der Reinschrift des Vertrags nebst Anlagen 
fallen der Staatskasse zur Last. 
(2) Briefe und andere Mitteilungen zum Abschluß und zur Ausführung des Vertrags 
werden beiderseits freigemacht. 
8 30. 
Wertvolle Funde. 
Die Auffindung merkwürdiger Natur- und Kunsterzeugnisse bei Ausführung der Arbeiten, 
wie Versteinerungen, seltene Mineralien, Altertümer, Münzen, Gebeine und dergleichen, ist der 
Baubehörde anzuzeigen. Der Unternehmer hat die von ihm beschäftigten Leute hierzu, sowie 
zur Abgabe der Gegenstände an die Baubehörde zu verpflichten. Im Falle der Verheimlichung 
eines solchen Fundes wird der schuldige Arbeiter oder Aufseher entlassen und zur gerichtlichen 
Anzeige gebracht. 
Anerkannt 
„den ten 19 
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