Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

638 
Zur 
Zu 
Aumerkung. 
XXXIX. 
Zahlung. 
. anm 15. März 1908 mit. . 26 K 14 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 14 , 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
am 1. Juni 1908 mi 26 . 12 „ 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 12 „, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
am 1. September 1909 mit. 26 46. 12 5 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 12 S, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
..... . anm 1. November 1908 mit 26 4. 12 „ 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 12 5, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
Ist der Umlageschuldner im Besitze eines Quitlungs= oder Abrechnungsbüchleins, so kann die Umlageschuld 
bei der ersten Zahlungsleistung in dasselbe übertragen werden. 
anstatt oben, in diesem Büchlein bescheinigt werden. 
Wenn dies geschieht, so muß die Zahlung
	        
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