Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

64 III. 
Anlage B 
(zu N 13). 
Allgemeine Vertragsbedingungen 
für 
die Ausführung von Leistungen oder Lieferungen. 
§ 1. 
Gegenstand des Vertrags. 
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Ausführung der im Vertrag bezeichneten Leistung oder 
Lieferung. Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden 
Leistung oder Lieferung nach dem Vertrag, den Zeichnungen und den sonstigen zum Vertrag 
gehörigen Unterlagen. 
(2) Nachträgliche Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungsgegenstandes oder der 
Leistung anzuordnen, bleibt der Verwaltung vorbehalten. Wird dadurch eine Anderung des 
Preises bedingt, so erfolgt die Entschädigung hierfür im billigen Verhältnis zu dem vertrags- 
mäßig vereinbarten Preis. Die Entschädigungssätze sind rechtzeitig schriftlich zu vereinbaren. 
Leistungen oder Lieferungen, die in dem Vertrag oder den dazu gehörigen Unterlagen nicht 
vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 
82. 
Berechnung der Vergütung. 
(1) Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen 
oder Lieferungen unter Zugrundlegung der vertragsmäßigen Einheitspreise berechnet. 
(2) Die Vergütung für Taglohnarbeiten erfolgt nach den besonders vereinbarten Lohnsätzen. 
(3) Soweit für Nebenleistungen, insbesondere für die Stellung von Werkzeug und Geräten, 
nicht besondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Taglohnsätze 
zugleich die Vergütung für Nebenleistungen aller Art. Auch die Stellung der zu den Be- 
schaffenheitsprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte kann von dem Unter- 
nehmer ohne besondere Entschädigung verlangt werden. 
(4) Etwaige auf den Lieferungsgegenständen beruhende Patentgebühren trägt der Unter- 
nehmer. Er hat die Verwaltung gegen Patentansprüche Dritter zu vertreten.
	        
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