68 III.
b. wenn nach den besondern Bedingungen Geldausgleich eintritt:
1. den vertragsmäßigen Lieferpreis,
2. die Frachtkosten von dem Anlieferungsort oder der ihm zunächst liegenden Station
nach dem Erfüllungsort zu vergüten.
(8) Der Berechnung der Frachtkosten wird der zur Zeit der Ersatzforderung gültige Tarif
zugrunde gelegt. Die bezüglichen Beträge sind innerhalb vier Wochen nach ergangener Auf—
forderung einzuzahlen. «
§10.
Gemeinsame Bestimmungen für die Beschaffenheitsprüfung, Abnahme und Haftung.
(1) Unbeschadet des Rechts, seine Ansprüche im schiedsrichterlichen Verfahren (§20 geltend
zu machen, ist der Unternehmer verpflichtet, sich zunächst dem Urteil des mit der Prüfung oder
Abnahme betrauten Beamten zu unterwerfen. Etwa erforderliche Nacharbeiten an einzelnen,
den Bedingungen nicht voll entsprechenden Leistungs= oder Lieferungsgegenständen hat der Unter-
nehmer ungesäumt auszuführen, widrigenfalls dies seitens der Verwaltung auf seine Kosten
geschehen kann.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, die zurückgewiesenen oder während der Haftungszeit
schadhaft gewordenen Gegenstände alsbald zu entfernen. Geschieht dies innerhalb der gesetzten
Frist nicht, so können diese Gegenstände von der Verwaltung auf Kosten und für Rechnung
des Unternehmers beliebig veräußert werden (8§ 383, 384 und 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
8 11.
Fristen für Nachlieferungen oder Beseitigung von Mängeln.
Zum Ersatz der bei der Beschaffenheitsprüfung (§ 7), bei der Abnahme (§ 9) und
soweit Naturalersatz stattfindet — auch der nach der Abnahme (§ 9) zurückgewiesenen Leistungen
oder Lieferungen ist dem Unternehmer eine angemessene Frist zu bestimmen. Das gleiche gilt,
wenn die Leistungen oder Lieferungen untüchtig oder nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht
genügend gefördert sind, von der Beseitigung dieser Mängel. Die Fristbestimmung erfolgt
unbeschadet der der Verwaltung schon vor Ablauf der Frist zustehenden Rechte, insbesondere des
Rechts auf Einziehung verwirkter Vertragsstrafen (§ 5).
5 12.
Entziehung der Leistungen oder Lieferungen.
(1I) Kommt der Unternehmer innerhalb der Frist den Anordnungen der Verwaltung nicht
nach, oder sind seine Ersatzleistungen oder -Lieferungen nicht bedingungsgemäß, so ist die Ver-
waltung berechtigt, nach ihrer Wahl entweder
a#. gänzlich vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu ver-
langen oder