Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

72 III. 
(6) Bestehen wegen der Geldbeträge, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, 
so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen 
hinzugerechnet. 
(7) Über die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schieds- 
gericht nach billigem Ermessen. 
(8) Im übrigen finden auf das schiedsgerichtliche Verfahren die Vorschriften in den 
§§ 1025 bis 1048 der deutschen Zivilprozeßordnung Anwendung. 
(9) Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen 
aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. 
8 21. 
Kosten. 
(1) Kosten, die durch etwaige notarielle oder gerichtliche Aufnahme des Vertrags entstehen, 
werden beiderseits hälftig getragen. Die Kosten der Reinschrift des Vertrags nebst Anlagen 
fallen der Staatskasse zur Last. 
(2) Briefe und andere Mitteilungen zum Abschluß und zur Ausführung des Vertrags 
werden beiderseits freigemacht. 
Anerkannt 
, den ten 19 
D Unternehmer: 
Druck und Berlag von Malsch & Vogel in Karlsruye.
	        
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