74 IV.
Verordnung.
(Vom 12. Januar 1907.)
Auseinandersetzungen betreffend.
Artikel I.
Im Titel II der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 665) werden folgende Abschnitte eingestellt:
XIV. Auseinandersetzungen.
* 157.
1. Art der Auseinandersetzung.
1. Wenn im Anschluß an ein von dem Notariat gefertigtes Vermögensverzeichnis (vergleiche
§ 153) oder aus anderem Anlaß bei dem Notariat der Antrag auf Auseinandersetzung in
Ansehung eines Nachlasses oder in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen Gütergemeinschaft
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gestellt wird, so kann die Auseinandersetzung, sofern
alle Beteiligten anwesend sind, regelmäßig in der Form eines Teilungsvertrags (§§ 157 folgende)
erfolgen.
2. Wenn zu befürchten ist, daß dieser Weg (Absatz 1) nicht zum Ziele führen werde, z. B.
wenn anzunehmen ist, daß Beteiligte sich den Verhandlungen fern halten werden, so ist den
Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vermittelung des Nachlaßgerichts (8§8 86 bis 99 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu empfehlen.
3. Welche der beiden Arten von Auseinandersetzungen gewählt ist, soll durch die überschrift
„Teilungsvertrag“ oder „nachlaßgerichtliche Auseinandersetzung“ zum Ausdruck gebracht werden.
4. Im einen wie im andern Fall der Auseinandersetzung hat das Notariat die Beteiligten
mit seinem Rat zu unterstützen.
2. Teilungsvertrag.
8 157 a.
Borbereitendes Verfahren.
1. Vor der Vornahme der Auseinandersetzung hat das Notariat die etwa erforderlichen
vorbereitenden Erhebungen zu machen; vergleiche §§ 129 folgende. Insbesondere sind die
etwaigen Akten über Erbscheinserteilung und Nachlaßverzeichnung u. s. w. zu erheben.