IV. 75
2. Wenn ein Erbschein noch nicht erteilt ist, aber voraussichtlich nötig fallen wird, z. B.
weil eine Verfügung über Grundstücke oder über im Grundbuch eingetragene Rechte in Frage
kommt, so sind die Beteiligten auf die Notwendigkeit der Erwirkung eines Erbscheins (§8§ 156
folgende) oder zutreffendenfalls eines nachlaßgerichtlichen Zeugnisses (§8 157i folgende)
hinzuweisen.
3. Die Verhandlung über die Auseinandersetzung soll sich an eine etwa vorausgehende
Verhandlung über Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anschließen und, namentlich wenn
auswärtige Beteiligte mitwirken oder die Verhandlung nicht am Sitze des Notariats stattfindet,
tunlichst am gleichen Tage und gleichen Orte wie die Vermögensverzeichnung vorgenommen werden.
157 b
Beteiligte und Teilungsmasse.
1. Die Bezeichnung der Beteiligten richtet sich nach §5 137 Ziffer 3. Wenn die Beteiligten
Miterben sind, so ist die Größe der Erbteile anzugeben.
2. Das in die Auseinandersetzung einzubeziehende Vermögen ist, wenn es aus einer
Mehrzahl von Stücken besteht, nach den in § 137 Ziffer 8 angegebenen Abteilungen in der
Urkunde zu verzeichnen. Daran schließt sich die Verzeichnung der auf dem Vermögen lastenden
Schulden sowie der Ersatzansprüche und Ersatzverbindlichkeiten.
3. Dieser Verzeichnung (Absatz 2) bedarf es nicht,
a. wenn ein Vermögensverzeichnis (§§ 127 folgende) aufgestellt worden ist und dieses ohne
wesentliche Anderungen als Grundlage der Auseinandersetzung benützt werden kann:
b. wenn ein Verzeichnis, das eine genügende Grundlage für die Auseinandersetzung
bietet, von den Beteiligten vorgelegt wird;
c. wenn die Teilungsmasse lediglich in Grundstücken besteht und ein grundbuchamtliches
Zeugnis darüber vorgelegt oder erhoben wird.
. In den Fällen des Absatzes 3 genügt es, wenn im Eingang der Urkunde die Teilungs-
masse mit dem Hinweis auf die Grundlage summarisch dargestellt wird, unter Anführung der
etwa eingetretenen Anderungen. Das Notariat hat aber auch hier auf die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Angaben über die einzelnen Vermögensteile hinzuwirken und in den geeigneten
Fällen Einsicht in das Grundbuch zu nehmen oder grundbuchamtliche Zeugnisse und dergleichen
zu erheben (§ 79).
*5 157.
Flüssigmachung der Masse.
1. Soweit nicht Teilung in Natur erfolgt, hängt es von der durch das Notariat herbei-
zuführenden Vereinbarung der Beteiligten ab,
n. ob eine Versteigerung oder eine andere Verwertung von Vermögensstücken erfolgen soll;
6. welche Gedinge der Versteigerung oder sonstigen Verwertung zugrunde gelegt werden
sollen:
11.