Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV. 75 
2. Wenn ein Erbschein noch nicht erteilt ist, aber voraussichtlich nötig fallen wird, z. B. 
weil eine Verfügung über Grundstücke oder über im Grundbuch eingetragene Rechte in Frage 
kommt, so sind die Beteiligten auf die Notwendigkeit der Erwirkung eines Erbscheins (§8§ 156 
folgende) oder zutreffendenfalls eines nachlaßgerichtlichen Zeugnisses (§8 157i folgende) 
hinzuweisen. 
3. Die Verhandlung über die Auseinandersetzung soll sich an eine etwa vorausgehende 
Verhandlung über Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anschließen und, namentlich wenn 
auswärtige Beteiligte mitwirken oder die Verhandlung nicht am Sitze des Notariats stattfindet, 
tunlichst am gleichen Tage und gleichen Orte wie die Vermögensverzeichnung vorgenommen werden. 
157 b 
Beteiligte und Teilungsmasse. 
1. Die Bezeichnung der Beteiligten richtet sich nach §5 137 Ziffer 3. Wenn die Beteiligten 
Miterben sind, so ist die Größe der Erbteile anzugeben. 
2. Das in die Auseinandersetzung einzubeziehende Vermögen ist, wenn es aus einer 
Mehrzahl von Stücken besteht, nach den in § 137 Ziffer 8 angegebenen Abteilungen in der 
Urkunde zu verzeichnen. Daran schließt sich die Verzeichnung der auf dem Vermögen lastenden 
Schulden sowie der Ersatzansprüche und Ersatzverbindlichkeiten. 
3. Dieser Verzeichnung (Absatz 2) bedarf es nicht, 
a. wenn ein Vermögensverzeichnis (§§ 127 folgende) aufgestellt worden ist und dieses ohne 
wesentliche Anderungen als Grundlage der Auseinandersetzung benützt werden kann: 
b. wenn ein Verzeichnis, das eine genügende Grundlage für die Auseinandersetzung 
bietet, von den Beteiligten vorgelegt wird; 
c. wenn die Teilungsmasse lediglich in Grundstücken besteht und ein grundbuchamtliches 
Zeugnis darüber vorgelegt oder erhoben wird. 
. In den Fällen des Absatzes 3 genügt es, wenn im Eingang der Urkunde die Teilungs- 
masse mit dem Hinweis auf die Grundlage summarisch dargestellt wird, unter Anführung der 
etwa eingetretenen Anderungen. Das Notariat hat aber auch hier auf die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Angaben über die einzelnen Vermögensteile hinzuwirken und in den geeigneten 
Fällen Einsicht in das Grundbuch zu nehmen oder grundbuchamtliche Zeugnisse und dergleichen 
zu erheben (§ 79). 
*5 157. 
Flüssigmachung der Masse. 
1. Soweit nicht Teilung in Natur erfolgt, hängt es von der durch das Notariat herbei- 
zuführenden Vereinbarung der Beteiligten ab, 
n. ob eine Versteigerung oder eine andere Verwertung von Vermögensstücken erfolgen soll; 
6. welche Gedinge der Versteigerung oder sonstigen Verwertung zugrunde gelegt werden 
sollen: 
11.
	        
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