Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Erster Teil. 
Allgemeine Staatslehre. 
  
84. Begriff und Zweck des Staates. 
Der Staat ist ein organisches Gemeinwesen, welches gebildet 
wird durch die Vereinigung eines auf einem bestimmten Gebiete 
seßhaften Volkes, und besteht unter einer höchsten Gewalt un— 
einer bestimmten Verfassung zum Zwecke der Verwirklichung 
aller gemeinsamen Ziele des Volkslebens, vor allem der Rechts- 
ordnung. Seydel definiert ihn: Der Staat ist die Vereinigung 
der Menschen eines Landes unter einem höchsten Willen. 
Huebler sagt: Staat ist das seßhafte, rechtlich geordnete 
und dadurch zur Einheit erhobene Volkk. 
Seine Merkmale sind demnach: 
1. Ein Volk. Das Volk ist die natürliche persönliche Grund- 
lage des Staates. Dasselbe wächst aus der Familie heraus: 
Familien und Geschlechter verbinden sich zu politischen Gemein- 
wesen. Das Volk in diesem Sinne beruht auf der Einheit der 
Abstammung, als der Grundlage des Gemeingeistes, der gemeinschaft- 
lichen Bedürfnisse, Sitte und Sprache. (Natürliche Volksein- 
heit.) Aber der Gang der Geschichte weicht von der natürlichen 
Entwicklung, bei welcher jedes Volk seinen eigenen Staat bildet, 
vielsfach ab. Nicht selten bilden Stammabteilungen eines Volkes 
Staaten für sich, oder es nimmt eine Staatenbildung Elemente 
fremder Nationen in sich auf, oder es entstehen durch Völkermischung 
überhaupt neue Völkerschaften. (Historische Volkseinheit.) 
Da Volk und Staat sich gegenseitig bedingen, so ist im recht- 
lichen Sinne Volk: die Gesamtheit derjenigen, welche 
Einem und demselben Staatsverbande angehören. Dieser 
Begriff ist für Rechtsfragen allein entscheidend. 
236. Ein Land. Jedes Volk bedarf zur Führung seines Daseins 
eines bestimmten Teiles der Erde, auf dem es seßhaft ist. Zur 
Erfüllung der bleibenden Aufgaben des Staatsleben ist nämlich 
ein Volk nur dann herangereift, wenn es zu festen Wohnsitzen 
gelangt ist. Nomadenvölker bilden keinen Staat im staatsrechtlichen