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Nr. XA.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 19. März 1908.
Juhalt.
Verordnung und Bekauntmachungt des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: die Varbereitung für den mittleren nichltechnischen Eisenbahndienst betreffend:
des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkrastsetzung des reichsgesetzlichen Grund-
buchrechts betreffend.
Verorduung.
(Vom 1I. März 1908.)
Die Vorbereitung für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst betreffend.
Mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 3. März d. J.
wird verordnet, was folgt:
I. Einleitung.
§ 1.
Wer zu einem Staatsdienst im mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst gelangen will, muß Voraus-
n. mindestens die sieben ersten Jahres kurse einer deutschen Mittelschule mit Erfolg besucht —92
haben oder durch das Zeugnis einer deutschen Oberschulbehörde nachweisen, daß er die
zur Aufnahme in den achten Jahreskurs einer deutschen Mittelschule erforderlichen
Kenntnisse besitzt;
der praktischen Vorbereitung als Eisenbahngehilfe bei der Verwaltung der Staats-
eisenbahnen während mindestens drei Jahren oder, wenn er neun Jahreskurse einer
deutschen Mittelschule mit Erfolg besucht hat, während mindestens zwei Jahren sich
mit Erfolg widmen;
. die Assistentenprüfung bestehen.
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II. Praktischer Vorbereitungsdienst als Eisenbahngchilfc.
§ 2.
1. Bewerber, die der Voraussetzung unter § 1 Absatz # eutsprechen, können bei der Meldung und
Generaldirektion der Staatseisenbahnen um Zulassung zum praktischen Vorbereitungsdienst als ausnahme,
Eisenbahngehilfe nachsuchen.
Der Meldung sind beizufügen:
a. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während
welcher Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht zigt- Hat;
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1908