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V. übergangs= und Schluß-Bestimmungen.
12.
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. rl—.
2. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten dieser Verord.
ist ermächtigt, von der Erfüllung einzelner Bestimmungen aus besonderen Gründen ausnahms= nung
.. .. .. . Zulassung von
weise Nachsicht zu bewilligen. Ausnahmen.
3 Zu der im Frühjahr 1909 stattfindenden Assistentenprüfung werden auch solche Eisen-
bahngehilfen zugelassen, die zwar nicht den Voraussetzungen dieser Verordnung, wohl aber
denen der Verordnung vom 19. Mai 1881, die Ausbildung für den Eisenbahnverwaltungsdienst
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 137 ff.) genügen.
4. Die beim Erscheinen dieser Verordnung vorhandenen Eisenbahngehilfen — auch Militär-
anwärter — die auch nach der Verordnung vom 19. Mai 1881 nicht mehr zur Assistenten-
prüfung zugelassen werden können, scheiden aus der Reihe der Eisenbahngehilfen aus und
treten zu den Bureaugehilfen über. Ihre Anwartschaft auf die Stellen, die bisher mit
Eisenbahngehilfen besetzt werden konnten, bleibt ihnen gewahrt.
13.
Die Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 19. Mai 1881, Aufbebung der
die Ausbildung für den Eisenbahnverwaltungsdienst betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- sübe
blatt Seite 137 ff.), ist aufgehoben.
Karlsruhe, den 11. März 1908.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Junghaus.
Bekanntmachung.
(Vom 12. März 1908.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden: