Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  90  Das  Verhältnis  der  Glaubensgesellschaften  im  Staate.  395

 

der  frommen  Stiftungen  ist.  Das  Offizialat  übt  nicht  nur  die  gemeinrechtlichen  Befugnisse  des
Generalvikars,  sondern  dic  ordentliche  Amtsgewalt  des  Bischofs  aus,  soweit  nicht  für  letzteren  einzelne
  Geschäfte  ausdrücklich  vorbehalten  sind  1).  Ueber  persönliche  Visitationen  hat  der  Bischof  zunächst
  mit  dem  Staate  zu  verhandeln,  von  den  Visitanden  dürfen  nur  die  Fuhren  innerhalb  des
Landes  verlangt  werden.  Das  Offizialat  jungiert  als  geistliches  Gericht  in  Bencfizial-,  Ehe-  und
Verlöbnissachen  :)  und  bei  rein  kirchlichen  Uebertretungen  und  Vergehen  von  Laien  und  Klerikern
  2).  Vom  Offizial  kann  an  den  Bischof  nicht  appelliert  werden,  sondern  wo  überhaupt  eine
Appellation  stattfindet,  geht  diese  an  den  Ergbischof.  In  dritter  Instanz  entschcidet  ein  Prosynodalgericht.
  Regelmäßig  soll  in  Verwaltungs-  und  puren  Disziplinarsachen  ebenfalls  lein  Rekurs  an
den  Bischof  stattfinden,  ausgenommen  in  sehr  wichtigen  Sachen  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  des
Staats  ).  Dienste  oder  Abgaben  der  Gemeinden  für  kirchliche  Zwecke  lönnen  nur  durch  Vermittlung
  des  Staats  vom  Offizial  eingefordert  werden.  In  diesem  Sinne  erlaubt  neuerdings  das
Gesetz  vom  18.  März  19112)  über  die  Bildung  cines  kirchlichen  Hilisfonds,  aus  dem  den  Sceelsorgsgeistlichen,
  soweit  erforderlich,  Zuschüsse  zu  ihrem  Diensteinkommen  gewährt  werden  sollen,
daß  das  Offizialat  jährlich  eine  allgemeine  Kirchensteuer  ausschreiben  dürfe.  Aber  es  ist  nicht  nur
in  dicsem  Gesetz  eine  Maximalhöhe  für  diese  Steuer  in  Gestalt  von  4%  der  von  den  Mitgliedern
der  katholischen  Kirchengemeinden  zu  zahlenden  staatlichen  Einkommensteuer  festigesetzlt,  sondern
es  muß  vom  Offizialat  cin  Voranschlag  betreffend  die  aus  dem  Hilfasond  zu  bewilligenden  Zuschüsse
  und  den  Steuerbedarf  aufsgestellt  und  vom  Ministerium  der  Kirchen  und  Schulen  genehmigt
  werden,  wenn  diese  Genehmigung  auch  nur  unter  geseßzlich  geordneten  Voraussctungen
versagt  werden  darf.  Mit  dem  Voranschlag  über  den  Sleuerbedarf  unterliegt  der  Verteilungsplan
  der  Stener  auf  die  einzelnen  Kirchengemeinden  der  ministeriellen  Genehmigung.  Die  genehmigte
  Steuer  wird  von  der  Kirchengemeinde  an  das  Ofsizialat  abgeführt.  Der  Hilsfsfond
wird  zwar  von  dem  Offizialat  verwaltet,  aber  die  dafür  maßgebenden  allgemeinen  Grundsäße
bedürsen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  der  Kirchen  und  Schulen  und  außerdem  ist  diesem
Ministerium  vom  Offizialat  jährlich  Rechnung  zu  legen.  Bei  der  Besetzung  von  Pfarrstellen  ohne
weltliches  Patronat  einer  Privatperson  oder  Kommune  soll  ein  Konkurs  nach  den  Vorschriften  des
Tridentinums  statlfindens).  Der  Würdigste  wird  durch  den  Offizial  der  Regierung  präsentierl?),
von  dieser  nominiert  und  erhält  dann  die  Verleihungsalte  vom  Offizial  und  die  Instilution  vom
Bischof.  Unter  dem  Offizialat  stehen  die  Dechanten  für  Vechta-Neuenlirchen  und  für  Kloppenburg.
  Die  Dechanten  werden  mit  Genehmigung  des  Landesherrn  vom  Bischof  ernannt  und  eingesetzt;
  für  ihren  Amtseid  gegenüber  dem  Bischof  gilt  dasselbe  wie  beim  Offizialat;  unter  letzteren
stehcn  die  Pfarrer.  Die  Mitglieder  des  Offizialats  wie  die  Dechanten  und  Pfarrer  haben  schon  ehe
sic  in  ihr  Amt  eingeführt  und  für  den  Bischof  amtlich  verpflichtet  werden,  dem  Großherzog  einen
Untertanencid  zu  leisten.  Dic  oldenburgischen  Landeskinder  bleiben  im  Genuß  der  vormals  gemeinsamen
  oder  ihnen  eigentümlichen  geistlichen  Stiftungen.  Solche,  die  Theologie  studieren  wollen,
werden  zunächst  beim  Offizial  in  Vechta  eingeschricben  und  besuchen  dann  zunächst  3  Jahre  die
Universität  in  Münster,  um  nach  deren  Verlauf  und  nach  überstandener  Prüfung  in  das  Klerikalseminar
  dort  ausgenommen  zu  werden.  Die  Aufnahme  erfolgt  für  eine  vereinbarte  Anzgahl  kostenfrei,
  darüber  hinaus  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie  für  Münsterländer.  Auch  in  das  von
Preußen  gestiftete  Emeriten=  und  Demeritenhaus  soll  der  oldenburgische  Klerus  gegen  billige  Vergütung
  ausgenommen  werden.  «
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zunächst  eine  besondere  staatliche  Kommission  eingesetzt  2).  Sie  verhandelt  soweit  nötig  mit  dem

 

1)  Vorbehalten  sind  natürlich  diejenigen  Rechte,  die  als  Ausfluß  der  potestas  ordinis  erscheinen,
  z.  B.  Priesterweihe;  vgl.  &  12  des  Abkommens.

2)  Natürlich  erstreckt  sich  diese  Gerichtsbarkeit  heute  nur  noch  auf  das  rein  lirchliche  Gebict.
Immerhin  kann  hier  noch  über  die  geistlichen  Gerechtsamc  eines  Beneficiums  oder  um  die  kirchliche
Gültigkeit  einer  Ehe  gestritlen  werden,  über  das  Verfahren  vgl.  §&  17  des  Verlrags.

3)  Der  Offizial  lann  Geistlichen  eine  Geldstrafc  bis  20  Taler  zugunsten  der  Kirche  auferlegen,
auch  Geistliche  zu  Bußübungen  anhalten  und  bis  30  Tage  in  ehrbare  Haft  setzen.

4)  Der  Offizial  erhält  auch  die  Fakultäten  des  Bischofs  betr.  die  päpstlichen  Reservate,  wo  es
notwendig,  wendet  er  sich  direkt  an  den  Papst;  vgl.  §  20  des  Vertrags.

5)  GBl.  für  Old.  Bd.  37  S.  829  ff.

6)  Mit  Beschränkung  auf  die  Landeskinder  vgl.  §  25  a.  a.  O.

7)  Die  Beteiligung  des  Staates  wurde  einc  Zeitlang  nach  Erlaß  des  St  Gel.  wegen  Art.  78
&  1  von  der  Kirche  als  aufgehoben  bezeichnet;  ihre  forldauernde  Gellung  gründet  sich  aber  auf
Art.  79  StE#.  und  wird  jetzt  nicht  mehr  in  Frage  gezogen.

8)  Die  Existenz  dieser  besonderen  Behörde  ist  verlragsmäßig  vorgesehen;  vgl.  die  #s  35  und