8 90 Das Verhältnis der Glaubensgesellschaften im Staate. 395
der frommen Stiftungen ist. Das Offizialat übt nicht nur die gemeinrechtlichen Befugnisse des
Generalvikars, sondern dic ordentliche Amtsgewalt des Bischofs aus, soweit nicht für letzteren einzelne
Geschäfte ausdrücklich vorbehalten sind 1). Ueber persönliche Visitationen hat der Bischof zunächst
mit dem Staate zu verhandeln, von den Visitanden dürfen nur die Fuhren innerhalb des
Landes verlangt werden. Das Offizialat jungiert als geistliches Gericht in Bencfizial-, Ehe- und
Verlöbnissachen :) und bei rein kirchlichen Uebertretungen und Vergehen von Laien und Klerikern
2). Vom Offizial kann an den Bischof nicht appelliert werden, sondern wo überhaupt eine
Appellation stattfindet, geht diese an den Ergbischof. In dritter Instanz entschcidet ein Prosynodalgericht.
Regelmäßig soll in Verwaltungs- und puren Disziplinarsachen ebenfalls lein Rekurs an
den Bischof stattfinden, ausgenommen in sehr wichtigen Sachen mit Vorwissen und Genehmigung des
Staats ). Dienste oder Abgaben der Gemeinden für kirchliche Zwecke lönnen nur durch Vermittlung
des Staats vom Offizial eingefordert werden. In diesem Sinne erlaubt neuerdings das
Gesetz vom 18. März 19112) über die Bildung cines kirchlichen Hilisfonds, aus dem den Sceelsorgsgeistlichen,
soweit erforderlich, Zuschüsse zu ihrem Diensteinkommen gewährt werden sollen,
daß das Offizialat jährlich eine allgemeine Kirchensteuer ausschreiben dürfe. Aber es ist nicht nur
in dicsem Gesetz eine Maximalhöhe für diese Steuer in Gestalt von 4% der von den Mitgliedern
der katholischen Kirchengemeinden zu zahlenden staatlichen Einkommensteuer festigesetzlt, sondern
es muß vom Offizialat cin Voranschlag betreffend die aus dem Hilfasond zu bewilligenden Zuschüsse
und den Steuerbedarf aufsgestellt und vom Ministerium der Kirchen und Schulen genehmigt
werden, wenn diese Genehmigung auch nur unter geseßzlich geordneten Voraussctungen
versagt werden darf. Mit dem Voranschlag über den Sleuerbedarf unterliegt der Verteilungsplan
der Stener auf die einzelnen Kirchengemeinden der ministeriellen Genehmigung. Die genehmigte
Steuer wird von der Kirchengemeinde an das Ofsizialat abgeführt. Der Hilsfsfond
wird zwar von dem Offizialat verwaltet, aber die dafür maßgebenden allgemeinen Grundsäße
bedürsen der Genehmigung des Ministeriums der Kirchen und Schulen und außerdem ist diesem
Ministerium vom Offizialat jährlich Rechnung zu legen. Bei der Besetzung von Pfarrstellen ohne
weltliches Patronat einer Privatperson oder Kommune soll ein Konkurs nach den Vorschriften des
Tridentinums statlfindens). Der Würdigste wird durch den Offizial der Regierung präsentierl?),
von dieser nominiert und erhält dann die Verleihungsalte vom Offizial und die Instilution vom
Bischof. Unter dem Offizialat stehen die Dechanten für Vechta-Neuenlirchen und für Kloppenburg.
Die Dechanten werden mit Genehmigung des Landesherrn vom Bischof ernannt und eingesetzt;
für ihren Amtseid gegenüber dem Bischof gilt dasselbe wie beim Offizialat; unter letzteren
stehcn die Pfarrer. Die Mitglieder des Offizialats wie die Dechanten und Pfarrer haben schon ehe
sic in ihr Amt eingeführt und für den Bischof amtlich verpflichtet werden, dem Großherzog einen
Untertanencid zu leisten. Dic oldenburgischen Landeskinder bleiben im Genuß der vormals gemeinsamen
oder ihnen eigentümlichen geistlichen Stiftungen. Solche, die Theologie studieren wollen,
werden zunächst beim Offizial in Vechta eingeschricben und besuchen dann zunächst 3 Jahre die
Universität in Münster, um nach deren Verlauf und nach überstandener Prüfung in das Klerikalseminar
dort ausgenommen zu werden. Die Aufnahme erfolgt für eine vereinbarte Anzgahl kostenfrei,
darüber hinaus unter den gleichen Bedingungen wie für Münsterländer. Auch in das von
Preußen gestiftete Emeriten= und Demeritenhaus soll der oldenburgische Klerus gegen billige Vergütung
ausgenommen werden. «
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zunächst eine besondere staatliche Kommission eingesetzt 2). Sie verhandelt soweit nötig mit dem
1) Vorbehalten sind natürlich diejenigen Rechte, die als Ausfluß der potestas ordinis erscheinen,
z. B. Priesterweihe; vgl. & 12 des Abkommens.
2) Natürlich erstreckt sich diese Gerichtsbarkeit heute nur noch auf das rein lirchliche Gebict.
Immerhin kann hier noch über die geistlichen Gerechtsamc eines Beneficiums oder um die kirchliche
Gültigkeit einer Ehe gestritlen werden, über das Verfahren vgl. §& 17 des Verlrags.
3) Der Offizial lann Geistlichen eine Geldstrafc bis 20 Taler zugunsten der Kirche auferlegen,
auch Geistliche zu Bußübungen anhalten und bis 30 Tage in ehrbare Haft setzen.
4) Der Offizial erhält auch die Fakultäten des Bischofs betr. die päpstlichen Reservate, wo es
notwendig, wendet er sich direkt an den Papst; vgl. § 20 des Vertrags.
5) GBl. für Old. Bd. 37 S. 829 ff.
6) Mit Beschränkung auf die Landeskinder vgl. § 25 a. a. O.
7) Die Beteiligung des Staates wurde einc Zeitlang nach Erlaß des St Gel. wegen Art. 78
& 1 von der Kirche als aufgehoben bezeichnet; ihre forldauernde Gellung gründet sich aber auf
Art. 79 StE#. und wird jetzt nicht mehr in Frage gezogen.
8) Die Existenz dieser besonderen Behörde ist verlragsmäßig vorgesehen; vgl. die #s 35 und