Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

88 XII. 
84. 
Die Aufsicht über die Handelshochschule in Mannheim wird Unserem Ministerium der 
Justiz, des Kultus und Unterrichts übertragen, das sich in allen wichtigeren Fragen mit 
Unserem Ministerium des Innern ins Benehmen zu setzen hat. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. April 1908. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. von Bodman. 
Satzungen 
der 
Handelshochschule Mannheim. 
81. 
Die bisher von der Stadtgemeinde Mannheim mit Unterstützung der Handelskammer für 
den Kreis Mannheim unterhaltenen Handelshochschulkurse werden mit Genehmigung der Groß- 
herzoglichen Regierung von der Stadtgemeinde im Einvernehmen mit der Handelskammer und 
der Universität Heidelberg vom Beginn des Sommersemesters 1908 ab zur Handels- 
hochschule erweitert. 
82. 
Die Handelshochschule hat die Aufgabe, die Staats-, Gesellschafts= und Wirtschaftswissen- 
schaften in ihren Beziehungen zur Tätigkeit des Kaufmanns und Gewerbetreibenden und 
außerdem die allgemeinen Geisteswissenschaften durch Lehre und Forschung zu pflegen. 
die Handelshochschule hat insbesondere den Zweck: 
.l erwachsenen jungen Leuten, welche sich dem kaufmännischen Berufe widmen, eine ver- 
tiefte allgemeine und kaufmännische Bildung zu vermitteln, 
2. praktischen Kaufleuten, Industriellen und Angehörigen verwandter Berufe die Mög- 
lichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kaufmännischen Wissens und der 
praktischen Anwendung auszubilden, 
3. Beamten des Staats, der Städte, sonstiger Körperschaften und Verbände, sowie den 
Angehörigen gelehrter Berufe die Gelegenheit zur staats= und wirtschaftswissenschaftlichen 
Aus= und Fortbildung, sowie zur Erwerbung kaufmännischer Fachkenntnisse zu bieten, 
4. Personen, die sich zu Handelslehrern ausbilden wollen, Gelegenheit zur Erlangung 
der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu geben.
	        
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