Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XII. 89 
83. 
Soweit durch die im zweiten Absatz genannten Mittel der Aufwand für die Handels- 
hochschule nicht gedeckt wird, übernimmt die Stadtgemeinde Mannheim die Tragung aller aus 
der Einrichtung und dem Betrieb der Anstalt erwachsenden Kosten. 
Die eigenen Einkünfte der Handelshochschule bestehen in: 
a. den Honoraren der Besucher der Anstalt; 
b. den Beiträgen der Staatskasse, der Handelskammer und anderer juristischer oder 
physischer Personen; 
den Zinsen und anderen Einnahmen der zugunsten der Anstalt errichteten Stiftungen 
und Schenkungen, sowie des von ihr sonstwie erworbenen Vermögens; 
den Beiträgen der Mitglieder einer etwa mit der Handelshochschule zu verbindenden 
Gesellschaft; 
den Einnahmen sonstiger Art. 
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84. 
Die Handelshochschule ist dem Großherzoglichen Unterrichtsministerium unterstellt, das 
sich, soweit die Ausbildung der Handelslehrer und andere Fragen der gewerblichen Unterrichts- 
verwaltung berührt werden, mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern im Benehmen 
halten wird. 
§ 5. 
Die gesamte Verwaltung der Anstalt in wirtschaftlicher und unterrichtlicher Beziehung 
steht dem „Kuratorium der Handelshochschule“ zu. Das Kuratorium vertritt die Hochschule 
gegenüber den vorgesetzten Behörden und den vereinbarungsgemäß an der Anstalt beteiligten 
Körperschaften. Zu seinen Aufgaben gehören ferner die Aufstellung und der Vollzug des 
Voranschlags, des Unterrichtsprogramms, der Lehr= und Stundenpläne, die Erlassung der zum 
Vollzug dieser Satzungen erforderlichen Vorschriften, insbesondere der Studien-, Gebühren- 
und Prüfungsordnungen, die Errichtung und Aufhebung von Lehrstellen, die Berufung der 
haupt= und nebenamtlichen Lehrkräfte, der Vorschlag wegen Ernennung des Studiendirektors, 
die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber den Besuchern der Hochschule. 
§ 6. 
Das Kuratorium besteht aus: 
1. dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden; 
2.3. je einem vom Unterrichtsministerium und vom Ministerium des Innern ernannten 
Mitgliede; 
4.% je einem vom engeren Senat der Universität Heidelberg auf Vorschlag der juristischen 
und philosophischen Fakultät aus der Zahl der Lehrer dieser Fakultäten ernannten 
Mitgliede; 
6/7. zwei von der Handelskammer für den Kreis Mannheim aus ihrer Mitte ernannten 
Mitgliedern; 
16.
	        
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