Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

90 XII. 
89. zwei vom geschäftsführenden Vorstand der Stadtverorduneten aus der Zahl der letzteren 
ernannten Mitgliedern; 
10 11. zwei von dem Stadtrate aus seiner Mitte ernannten Mitgliedern; 
12. einem von den Vorständen der Mannheimer Vereinigungen kaufmännischer und 
technischer Angestellten ous ihrer Mitte zu wählenden Mitgliede; 
13. einem vom Dozentenkollegium der Anstalt zu wählenden Mitgliede; 
14. dem Studiendirektor der Handelshochschule. 
Der Vorsitzende ernennt aus der Zahl der dem Kuratorium angehörigen Mitglieder des 
Stadtrats seinen Stellvertreter. 
Sobald die in § 3 Absatz 2 lit. d genannte Gesellschaft gebildet und ihre Beitragspflicht 
geregelt ist, steht ihr ebenfalls das Recht der Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums zu. 
Die Amtszeit der unter Absatz 1 Ziffer 4 bis 13 und Absatz 3 genannten Mitglieder 
währt drei Jahre. 
Mit dem Ausscheiden aus der abordnenden Körperschaft, Behörde oder Vereinigung 
erlischt auch die Zugehörigkeit zum Kuratorium Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder ist 
auf die Restdauer der Amtszeit von der wahlberechtigten Körperschaft, Behörde oder Ver- 
einigung ein Ersatzmann zu wählen. 
87. 
Die unmittelbare Leitung des Anstaltsbetriebs liegt dem auf Vorschlag des Kuratoriums 
vom Stadtrat ernannten Studiendirektor ob. Zur Besorgung des laufenden Dienstes wird 
dem Studiendirektor das nötige Kanzlei- und Dienerpersonal beigegeben. 
Über die Einnahmen und Ausgaben der Hochschule wird vom Stadtrechner Kasse und 
Rechnung geführt, auf die, soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen, die Vorschriften 
der Städterech s isung Anwendung finden. Die Anweisung der Einnahmen und Aus— 
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gaben erfolgt durch den Stadtrat. 
88. 
Zur alljährlichen Aufstellung des Voranschlags, zu Ausgaben außerhalb des Voranschlags, 
zur Festsetzung der Honorare und sonstigen Gebühren, sowie zur Schaffung von Einrichtungen, 
welche den Haushalt der Anstalt dauernd belasten, ist die Zustimmung des Stadtrats Mann- 
heim erforderlich. 
89. 
Das Dozentenkollegium besteht aus sämtlichen am Unterricht beteiligten Dozenten unter 
dem Vorsitz des Studiendirektors. 
Es wählt aus seiner Mitte einen Vertreter in das Kuratorium und erstattet dem Kura- 
torium Vorschläge über Lehrplan und Unterrichtsangelegenheiten. Das Dozentenkollegium 
kann zu seinen Beratungen auch nicht am Unterricht beteiligte Sachverständige beiziehen.
	        
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