Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XII. 93 
15. 
Als Disziplinarstrafen gegen Studierende sind zulässig: 
1. Verweis, 
2. Nichtanrechnung des laufenden Semesters, 
Androhung der Entlassung, 
4. Entlassung, 
5 wegen ehrlosen Benehmens die Relegation. 
Die Erteilung des Verweises geschieht durch den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses 
selbständig und endgültig. Zur Erkennung der anderen Disziplinarstrafen ist der Disziplinar= 
ausschuß zuständig, gegen die Entscheidung des letzteren kann binnen einer Woche die Be- 
schwerde an das Unterrichtsministerium erfolgen. 
Als Disziplinarmittel gegen Hospitanten und Hörer findet der Verweis und der Aus- 
schluß von einer oder allen belegten Vorlesungen und Ubungen Anwendung. Für den Verweis 
ist der Dozent, für den Ausschluß der Vorsitzende des Disziplinarausschusses zuständig, gegen 
dessen Entscheidung binnen einer Woche die Beschwerde an den Disziplinarausschuß erfolgen 
kann. 
* 
8 16. 
Die Honorare für die Vorlesungen und Teilnahme an den Übungen, sowie sonstige 
Gebühren werden vom Kuratorium mit Zustimmung des Stadtrats und Genehmigung des 
Ministeriums festgesetzt. 
817. 
Die Ferien fallen mit denen der Universität Heidelberg zusammen. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1. April 1908.) 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1, I1 des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715), hat der Reichs- 
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Sand- 
hausen und St. Ilgen, vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt in St. Ilgen ab, ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 1. April 1908. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
von Roeder.
	        
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