Nr. XIV. 101
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Mai 1908
Inhalt.
Verordnungent des Ministeriums des Junern: die Feuerschau betressend; den Vollzug des Invaliden:
versicherungsgesetzes betresfend. «
Verordunng.
Die Feuerschau betreffend.
Auf Grund des § 114 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchs und des § 29 des Verwaltungs-
gebührengesetzes wird die Verordnung vom 23. Dezember 1880, die Feuerschau betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1881 Seite 1), in nachstehender Weise geändert:
J.
In § 10 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „zehn“ durch „vierzehn“ ersetzt.
II.
§ 14 und § 15 Absatz 3 erhalten folgende Fassung:
(Vom 21. April 1908.)
8 14.
Die Feuerschauer erhalten für ihre Dienstverrichtungen Tagesgebühren, und zwar:
a. diejenigen in den Städten Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz,
Mannheim und Pforzheim solche vonn. .. .. 10 Ab,
b. diejenigen in den anderen Städten von mindestens 10000 Einwohnern solche von 9 AM,
. diejenigen in den übrigen Gemeinden des Landes solche von 8
Wird die Dienstverrichtung außerhalb des Wohnorts und in einer Entfernung von
mindestens 4 km vorgenommen, so erhöhen sich die vorbezeichneten Gebühren zu a auf 12 .7¼.
zu b auf 11 J¼, zu c auf 10 4
Bei einem Zeitaufmand von 5 Stunden und weniger wird die Hälfte, bei einem solchen
von mehr als 5 Stunden die ganze Tagesgebühr gerechnet.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, soweit mit Zustimmung
der Gemeinde vom Bezirksamt Gemeindebedienstete zu Feuerschauern ernannt werden, welche
aus der Gemeindekasse einen festen Gehalt beziehen.
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