Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

104 XV. 
83. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes schon bestehenden politischen Vereine (s 3 
des Gesetzes) haben bei der nächsten Anderung der Satzung oder der Zusammensetzung des 
Vorstandes die Satzung und ein vollständiges Verzeichnis der Vorstandsmitglieder einzureichen, 
soweit dies noch nicht geschehen ist. 
84. 
Die in 85 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung der Polizeibehörde über die erfolgte 
Anzeige einer öffentlichen politischen Versammlung hat zu enthalten: 
1. Ort und Zeit der Versammlung sowie Namen des Veranstalters, 
2. Tag und Stunde der Anzeige, 
3. Unterschrift des Beamten unter Beifügung des Datums. 
Die Bescheinigung ist, sofern darum unter Bezahlung der Kosten nachgesucht wird, tele- 
graphisch zu erteilen. 
. 85. 
Einer Anzeige nach § 5 des Gesetzes bedarf es nicht, wenn die Abhaltung der Ver- 
sammlung mindestens 24 Stunden vor dem Versammlungsbeginn unter Angabe von Ort und 
Zeit der Versammlung sowie unter Benennung des Veranstalters öffentlich bekannt gegeben 
worden ist entweder 
a. in einer im Amtsbezirk erscheinenden Zeitung oder 
b. durch öffentliche, in die Augen fallende Anschläge im Versammlungsort. 
§ 6. 
Offentliche Versammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und Aufzüge auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen bedürfen der Genehmigung des Bezirksamts. Wird die Ge- 
nehmigung verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht, 
so ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen. 
Die Genehmigung ist, sofern darum unter Bezahlung der Kosten nachgesucht wird, 
telegraphisch zu erteilen. 
87. 
Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf öffentlichen Straßen und 
Plätzen stattfinden, bedürfen einer Genehmigung nicht, wenn sie wenigstens 24 Stunden vor 
Beginn der Versammlung dem Bezirksamt unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung 
sowie unter Benennung des Veranstalters angezeigt werden. Über die Anzeige ist von dem 
Bezirksamt sofort eine den Vorschriften des § 4 Absatz 1 der Verordnung entsprechende 
Bescheinigung kostenfrei auszustellen. Die Bestimmung des § 4 Absatz 2 findet hier ebenfalls 
Anwendung. 
88. 
Keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge 
der Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht sind, ferner Aufzüge und Aufmärsche der Feuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.