104 XV.
83.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes schon bestehenden politischen Vereine (s 3
des Gesetzes) haben bei der nächsten Anderung der Satzung oder der Zusammensetzung des
Vorstandes die Satzung und ein vollständiges Verzeichnis der Vorstandsmitglieder einzureichen,
soweit dies noch nicht geschehen ist.
84.
Die in 85 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung der Polizeibehörde über die erfolgte
Anzeige einer öffentlichen politischen Versammlung hat zu enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung sowie Namen des Veranstalters,
2. Tag und Stunde der Anzeige,
3. Unterschrift des Beamten unter Beifügung des Datums.
Die Bescheinigung ist, sofern darum unter Bezahlung der Kosten nachgesucht wird, tele-
graphisch zu erteilen.
. 85.
Einer Anzeige nach § 5 des Gesetzes bedarf es nicht, wenn die Abhaltung der Ver-
sammlung mindestens 24 Stunden vor dem Versammlungsbeginn unter Angabe von Ort und
Zeit der Versammlung sowie unter Benennung des Veranstalters öffentlich bekannt gegeben
worden ist entweder
a. in einer im Amtsbezirk erscheinenden Zeitung oder
b. durch öffentliche, in die Augen fallende Anschläge im Versammlungsort.
§ 6.
Offentliche Versammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und Aufzüge auf
öffentlichen Straßen und Plätzen bedürfen der Genehmigung des Bezirksamts. Wird die Ge-
nehmigung verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht,
so ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen.
Die Genehmigung ist, sofern darum unter Bezahlung der Kosten nachgesucht wird,
telegraphisch zu erteilen.
87.
Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf öffentlichen Straßen und
Plätzen stattfinden, bedürfen einer Genehmigung nicht, wenn sie wenigstens 24 Stunden vor
Beginn der Versammlung dem Bezirksamt unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung
sowie unter Benennung des Veranstalters angezeigt werden. Über die Anzeige ist von dem
Bezirksamt sofort eine den Vorschriften des § 4 Absatz 1 der Verordnung entsprechende
Bescheinigung kostenfrei auszustellen. Die Bestimmung des § 4 Absatz 2 findet hier ebenfalls
Anwendung.
88.
Keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge
der Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht sind, ferner Aufzüge und Aufmärsche der Feuer-