Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

110 XVI. 
Kranke, welche vor dem im Einberufungsschreiben bestimmten Zeitpunkte sich einfinden, 
können bis zu diesem zurückgewiesen werden; ebenso haben solche Kranke Zurückweisung zu 
gewärtigen, welche ohne genügende Entschuldigung verspätet eintreffen. 
Findet eine Einberufung längere Zeit nach Abgabe des ärztlichen Berichts statt, so hat 
der Kranke dem Hausarzte der Anstalt ein Zeugnis seines Arztes darüber vorzulegen, daß 
der Gebrauch der Kur noch notwendig erscheint. 
§ 7. 
Selbstzahler haben die zu leistende Vergütung für die mutmaßliche Dauer der Kur an 
die Anstaltskasse zum voraus zu entrichten. 
88. 
Kranke, deren ferneres Verbleiben in einer der beiden Anstalten zwecklos oder unzuträglich 
erscheint, können durch die Großherzoglichen Bezirksämter — Badanstaltenkommissionen — 
sofort entlassen werden. 
89. 
Alle in die Anstalten aufgenommenen Kranken haben die bestehende Hausordnung zu 
beachten. Kranke, welche derselben zuwiderhandeln, haben Verwarnung, im Wiederholungs- 
falle Ausweisung zu gewärtigen. 
. 10. 
Beginn und Schluß des Betriebs der Anstalten bestimmt das diesseitige Ministerium. 
Karlsruhe, den 9. Mai 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Fecht
	        
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