Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Ermiltelung 
der 
Kirchenstener- 
bflichtigen. 
Anlage der 
Ortskirchen- 
steuerregisler 
er 
Darstellung. 
Grundlagen. 
118 
XVIII. 
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen: 
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu 
III. 
— 
II. 
— 
ihm gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen 
als der Bekenntuis= und der Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhanden— 
seins von Militärkirchenverbänden auf den in Betracht kommenden Gemarkungen die 
Militärbevölkerung sowohl an der Gesamteinwohnerzahl als auch an der Zahl der 
Bekenntnisangehörigen beziehungsweise Kirchspielsangehörigen in Abzug zu bringen ist. 
Können die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung nicht aus amtlichen, dem 
Kirchengemeinderat zugänglichen Veröffentlichungen geschöpft werden, so sind sie bei 
dem Statistischen Landesamt zu erheben und die hierauf bezüglichen Schriftstücke 
dem Voranschlag (§ 9) anzuschließen; 
ob den Einwohnern eines zum Kirchspiel gehörenden Filialortes Erleichterung oder 
Befreiung nach Artikel 21 des Gesetzes gewährt wurde; 
ob auf den Beizug der Einkommensteueranschläge unter 250 verzichtet wird 
(Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes); 
. öb eine Besteuerung für kirchliche Bauten in Frage steht und zutreffendenfalls: 
a. ob die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Steneranschläge 
auch im Falle einer den Betrag von 5 Pfennig von 100 4% Gemeindesteuerwert 
für ein Kalenderjahr nicht übersteigenden Belastung beigezogen werden sollen; 
bb gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes verzichtet wird auf den Beizug der 
Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 Pflichtigen, welche außer- 
halb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz 
(Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn die Stenerwerte eines Pflichtigen 
in einer Gemarkung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag von 
1000 4 übersteigen. 
§ 3. 
— 
S 
1. Die Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung zu Zwecken der Ortskirchensteuer 
erfolgt soweit möglich gemeinsam mit derjenigen für die allgemeine Kirchensteuer nach den 
§§ 1 bis 10 der Evangelischen Landes-Kirchensteuer-Berordnung. 
2. Auch die dem evangelischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehenden nicht- 
kirchlichen und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der 
Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der Kirchengemeinde bestimmt ist, sowie 
andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, deren Mitglieder satzungsgemäß dem 
evangelischen Bekenntnis angehören müssen, oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des 
evangelischen Bekenntnisses verfolgen, werden in den Ermittelungslisten mit bezeichnet. 
84. 
Nach Beendigung der jährlichen Abundzuschreibegeschäfte und erfolgter Vervollständigung 
und Fertigung der Bekenntuisermittelung legt der Steuerkommissär auf Grund der Umlageregister über die 
gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerte und Steueranschläge (sieh auch § 33 Absatz 1 dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.