Ermiltelung
der
Kirchenstener-
bflichtigen.
Anlage der
Ortskirchen-
steuerregisler
er
Darstellung.
Grundlagen.
118
XVIII.
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen:
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu
III.
—
II.
—
ihm gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen
als der Bekenntuis= und der Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhanden—
seins von Militärkirchenverbänden auf den in Betracht kommenden Gemarkungen die
Militärbevölkerung sowohl an der Gesamteinwohnerzahl als auch an der Zahl der
Bekenntnisangehörigen beziehungsweise Kirchspielsangehörigen in Abzug zu bringen ist.
Können die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung nicht aus amtlichen, dem
Kirchengemeinderat zugänglichen Veröffentlichungen geschöpft werden, so sind sie bei
dem Statistischen Landesamt zu erheben und die hierauf bezüglichen Schriftstücke
dem Voranschlag (§ 9) anzuschließen;
ob den Einwohnern eines zum Kirchspiel gehörenden Filialortes Erleichterung oder
Befreiung nach Artikel 21 des Gesetzes gewährt wurde;
ob auf den Beizug der Einkommensteueranschläge unter 250 verzichtet wird
(Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes);
. öb eine Besteuerung für kirchliche Bauten in Frage steht und zutreffendenfalls:
a. ob die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Steneranschläge
auch im Falle einer den Betrag von 5 Pfennig von 100 4% Gemeindesteuerwert
für ein Kalenderjahr nicht übersteigenden Belastung beigezogen werden sollen;
bb gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes verzichtet wird auf den Beizug der
Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 Pflichtigen, welche außer-
halb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn die Stenerwerte eines Pflichtigen
in einer Gemarkung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag von
1000 4 übersteigen.
§ 3.
—
S
1. Die Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung zu Zwecken der Ortskirchensteuer
erfolgt soweit möglich gemeinsam mit derjenigen für die allgemeine Kirchensteuer nach den
§§ 1 bis 10 der Evangelischen Landes-Kirchensteuer-Berordnung.
2. Auch die dem evangelischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehenden nicht-
kirchlichen und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der
Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der Kirchengemeinde bestimmt ist, sowie
andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, deren Mitglieder satzungsgemäß dem
evangelischen Bekenntnis angehören müssen, oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des
evangelischen Bekenntnisses verfolgen, werden in den Ermittelungslisten mit bezeichnet.
84.
Nach Beendigung der jährlichen Abundzuschreibegeschäfte und erfolgter Vervollständigung
und Fertigung der Bekenntuisermittelung legt der Steuerkommissär auf Grund der Umlageregister über die
gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerte und Steueranschläge (sieh auch § 33 Absatz 1 dieser