Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 119 
Verorduung für die zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen, in welchen 
Ortskirchenstenerpstichtigr ermittelt wurden, die Einzugsregister über die Ortskirchen- 
steuer (Ortskirchensteuerregister) für das neue Jahr an (85 5 und 6) und fertigt darnach 
die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte und 
Steueranschläge (§ 7). 
85. 
1. Das für den Pfarrort sowie für jeden Neben- und Filialort getrennt aufzustellende Gesaut der 
Ortskirchensteuerregister zerfällt in folgende Abteilungen: snrriahen 
I. Die Kirchspielseinwohner qnach Artikel 12 des Gesetzes Kirchensteuerpflichtige) Iusbesondere 
1. mit ihren Steuerwerten und Steueranschlägen auf der Gemarkung des Wohnorts, ansie 
2. mit ihren Steuerwerten und Steneranschlägen auf den Gemarkungen der außerdem Fuichigr 
noch zum Kirchspiel gehörenden Orte. 
Die nur Bausteuerpflichtigen d. h. die lediglich zu den Kosten für kirchliche 
Bauten — mit den Steuerwerten und Steueranschlägen in den ganz oder teilweise 
zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen — Beitragspflichtigen und zwar: 
u#. bekenntuisangehörige Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), 
soweit sie nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende 
Gemarkung sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 des Gesetzes (Ziffer 1) kirchen- 
steuerpflichtig sind, d. h. soweit sie nicht als Angehörige einer über einen Teil 
der betreffenden Gemarkung sich erstreckenden Nachbarkircheugemeinde mit sämtlichen 
Steuerwerten und Steueraunschlägen dieser Gemarkung zur Kirchensteuer der Nachbar- 
kirchengemeinde beizuziehen sind, 
b. dem evangelischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehende nichtkirchliche 
und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der 
Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der Kirchengemeinde bestimmt 
ist, sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereinc, deren Mitglieder 
satzungsgemäß dem evangelischen Bekenntnis angehören müssen, oder die satzungs 
gemäß ausschließlich Zwecke des evangelischen Bekenntnisses verfolgen (Artikel 13 
Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes), 
. soweit nicht unter b fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich 
des Genußrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen — 
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft sowie Kommanditgesellschaften 
auf Aktien (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes). 
2. Die Anlegung dieser Register?) hat nach dem unter Beilage 1 angeschlossenen Muster 
zu geschehen, indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Standund Wohnun !s 
beziehungsweise Wohnort der Ortskirchensteuerpflichtigen und in den 
II. 
— 
— 
*) Bei Kirchengemeinden ohne Neben oder Filialorle ist jeweils nur ein Ortskirchensteuerregister aufszustellen. 
23.
	        
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