Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

122 XVIII. 
Ülbersendung 88 
der Orls- 5 
rlir hensteuent 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §§ 5 und 6 ange- 
ihostelung. legten Ortskirchenstenerregistern dem Kirchengemeinderat zu übersenden. 
in 
EEW an 2. Dieser hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Richtigkeit und Voll- 
gemeinderal. ständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielszugehörigkeit der in Betracht 
Nochvrüsfung kommenden Personen, zu prüfen und dabei wahrgenommene Fehler dem Stenerkommissär zur 
der Register geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 25 Absatz 1b dieser Verordnung und 
durch den § 28 Absatz 4 der Evangelischen Landes-Kirchensteuer-Berordnung). Die geschehene Nachprüfung 
Kirchen. 
gemeinderat. ist am Schluß der Register (des Registerhefts — § 27 Absatz 3 —) zu bestätigen. 
III. Anfstellung des Ortskirchenstenert schlags 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
§ . 
Zeit der 1. Die Aufstellung des Kirchensteuervoranschlags (§ 1) ist spätestens im Dezember des 
—— Vorauschlagsperiode vorangehenden Jahres vorzubereiten und tunlichst im darauf folgenden 
Februar abzuschließen. 
Bestage E 2. Der Kirchensteuervoranschlag ist nach Auleitung der Beilage III anzulegen. 
Haupt= 3. Er zerfällt in die zwei Abschnitte: 
zoschni d 1. Angabe und Nachweisung der für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse nach den 
einzelnen Abteilungen (Artikel 2 des Gesetzes) erforderlichen Summen sowie 
der zur teilweisen Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen oder 
aus eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aus Stiftungen verwend- 
baren Mittel; 
2. Darstellung und Nachweisung der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzu- 
bringenden Summe und Berechnung des Betrags, welcher nach Maßgabe 
der Artikel 12 bis 16 und 21 des Gesetzes auf je 100 4 Gemeindesteuerwert 
erhoben werden soll: 
a. von evangelischen Kirchspielseinwohnern, 
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Evangelischen sowie von juristischen 
Personen und dergleichen. 
8 10. 
Vor- 1. Als „Vorbemerkungen“ sind dem ersten Abschnitt des Kirchensteuervorauschlags 
bemerkungen, die einzelnen Angaben voranzustellen, welche gemäß § 2 Absatz 2 unter 1 bis IV dem Stener- 
kommissär gemacht wurden.
	        
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