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Ülbersendung 88
der Orls- 5
rlir hensteuent 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §§ 5 und 6 ange-
ihostelung. legten Ortskirchenstenerregistern dem Kirchengemeinderat zu übersenden.
in
EEW an 2. Dieser hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Richtigkeit und Voll-
gemeinderal. ständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielszugehörigkeit der in Betracht
Nochvrüsfung kommenden Personen, zu prüfen und dabei wahrgenommene Fehler dem Stenerkommissär zur
der Register geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 25 Absatz 1b dieser Verordnung und
durch den § 28 Absatz 4 der Evangelischen Landes-Kirchensteuer-Berordnung). Die geschehene Nachprüfung
Kirchen.
gemeinderat. ist am Schluß der Register (des Registerhefts — § 27 Absatz 3 —) zu bestätigen.
III. Anfstellung des Ortskirchenstenert schlags
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ .
Zeit der 1. Die Aufstellung des Kirchensteuervoranschlags (§ 1) ist spätestens im Dezember des
—— Vorauschlagsperiode vorangehenden Jahres vorzubereiten und tunlichst im darauf folgenden
Februar abzuschließen.
Bestage E 2. Der Kirchensteuervoranschlag ist nach Auleitung der Beilage III anzulegen.
Haupt= 3. Er zerfällt in die zwei Abschnitte:
zoschni d 1. Angabe und Nachweisung der für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse nach den
einzelnen Abteilungen (Artikel 2 des Gesetzes) erforderlichen Summen sowie
der zur teilweisen Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen oder
aus eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aus Stiftungen verwend-
baren Mittel;
2. Darstellung und Nachweisung der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzu-
bringenden Summe und Berechnung des Betrags, welcher nach Maßgabe
der Artikel 12 bis 16 und 21 des Gesetzes auf je 100 4 Gemeindesteuerwert
erhoben werden soll:
a. von evangelischen Kirchspielseinwohnern,
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Evangelischen sowie von juristischen
Personen und dergleichen.
8 10.
Vor- 1. Als „Vorbemerkungen“ sind dem ersten Abschnitt des Kirchensteuervorauschlags
bemerkungen, die einzelnen Angaben voranzustellen, welche gemäß § 2 Absatz 2 unter 1 bis IV dem Stener-
kommissär gemacht wurden.