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ordnung unter 8 17 „Bauaufwand“ und 8 18 „Für den Kircheninbau“ zu veraus—
gabenden Beträgen in Betracht. Zu dem Aufwand für den Kircheninbau gehören
insbesondere auch die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung von Orgel und Glocken
sowie für Einrichtung und bauliche Unterhaltung von Kirchenheizungs= und Kirchen-
beleuchtungsaulagen.
Endlich sind die zur Verzinsung und Tilgung von Bauschulden und zur Bildung
oder Ergäuzung von Baufonds bestimmten Beträge wie auch etwaige die Kirchengemeinde
als solche treffenden Kosten der Banaufsicht über die kirchlichen Gebäude und der Ver-
sicherung dieser gegen Feuerschaden und Haftpflicht aufzunehmen.
die Abteilung 2
Ausgaben für Anschaffung und Unterhaltung der für den Pfarr-
gottesdienst, für kirchliche Feierlichkeiten der Gemeinde und für die
Ausübung der anderweiten seelsorgerlichen Verrichtungen nötigen
Gerätschaften und sonstigen Erfordernisse — sind entsprechend der Auf-
führung in den Voranschlägen der kirchlichen Ortsfonds (Unterabschnitte 13, 16, 19
und 20 ihrer Buchungsordnung) einzustellen die in der Vorauschlagsperiode erforder-
lichen Summen:
a. „für Synoden und Pfarrwahlen“,
b. „für Abendmahlsbedürfnisse“,
. „für Kirchengeräte und dergleichen",
d. „für sonstige Kirchenbedürfnisse im engeren Sim“.
Abteilung 3
— Ausgaben für die kirchlichen Angestellten erscheinen die in der
Voranschlagsperiode erforderlichen Summen „für Organisten, Kirchendiener und sonstige
Angestellte“ (§ 15 der Buchungsordunung für die kirchlichen Ortsfonds);
Abteilung 4
die Entschädigungen für abgelöste Stolbezüge (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 4
des Gesetzes);
Abteilung 5
die Beiträge für Ausstattung neuer geistlicher Stellen (Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes);
der Abteilung 6
die Lasten und Verwaltungskosten der Kirchensteuerkasse (5 45 Absatz 1
dieser Verordnung). .
Bei gemeinschaftlicher Erhebung der Landes= und der Ortskirchensteuer (Evangelische
Landes-Kirchensteuer-Verordnung §§ 35 bis 37) ist innerhalb Linie zunächst der ganze durch die
Kirchengemeinde zu bestreitende Aufwand für die Erhebung der beiden Kirchensteuern darzu-
stellen und durch Abzug des von der Landeskirche voraussichtlich zu ersetzenden Anteils der
durch die Erhebung der Ortskirchensteuer veraulaßte Aufwand festzustellen. Nur der letztere
Betrag ist in der Spalte „Vorauschlagssatz“ als Bedarf aufzunehmen.
Gesehzes und Verordnungsblatt 1908. 24
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