Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 127 
allgemeinen Kircheumitteln mit den zur Verwendung im Voranschlagsjahr (in der 
Vorauschlagsperiode) bestimmten Beträgen einzustellen. 
4. Hiezu kommen endlich noch sonstige Einnahmen: Ertrag vom Vermögen der Kirchen- 
gemeinde als solcher, Leistungen auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen, gut- 
tatsweise Leistungen der politischen Gemeinden, Schenkungen von Privaten, Samm- 
lungen und dergleichen. 
3. Zweiter Abschnitt des Kirchenstenervorauschlags. 
§ 17. 
1. Es sind getrennt festzustellen die durch Kirchensteuer aufzubringenden Beträge: 
u. für Kult= und sonstige örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht 
bauliche Bedürfnisse sind (vergleiche § 15 Absatz 1 Abteilungen 2, 3, 4 
und 5), und 
b. für kirchliche Bauten (§8 15 Absatz 1 Abteilung 1). 
2. Dabei sind die für die eine und die andere Art dieser Kosten nach II der ersten 
Vorauschlagsabteilung verfügbaren Einnahmesummen von den unter 1 derselben Vorauschlags- 
abteilung nachgewiesenen Ausgabesummen abzurechnen. Auf die darnach verbleibenden Rest- 
beträge sind, dem Verhältnisse dieser zueinander entsprechend, die gemeinsamen Lasten und 
Verwaltungskosten der Kirchensteuerkasse (§ 15 Absatz 1 Abteilung 6) nach Abzug etwaiger 
gemeinsamer Einnahmen auszuschlagen. 
3. Unter Hinzu= beziehungsweise Abrechnung der bezüglichen Betreffnisse ergibt sich sodann 
einerseits die durch Kirchensteuer zu deckende Summe für Kult= und sonstige 
kirchliche Bedürfnisse und anderseits der umzulegende Bauaufwand. 
8 18. 
1. Die nach § 17 Absatz 3 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des 
Gesetzes und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren 
Steuerwerte und Steneranschläge durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 zu 
vervielfachen und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2 
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und 
Steuerauschläge (§ 7 und Beilage II) sowie der 100 fache zweite Betrag durch die Eudsumme 
in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Dezimalbruch in Mark der Haupt- 
steuerfuß für je 100 Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens bezüglich 
des nach Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden ungedeckten 
Aufwands ergibt. 
2. Dabei ist zu beachten, 
u. daß der erstere Stenerfuß (für Kult= und sonstige örtliche kirchliche 
Bedürfnisse) nach Artikel 12 des Gesetzes den Betrag von 5 Pfennig auf 100 4 
Gemeindesteuerwert für ein Kalenderjahr — ohne Genehmigung der obersten 
Staatsbehörde — nicht übersteigen darf, und 
24. 
Steuerbedarf. 
Steuer= 
auoschlag.
	        
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