Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

130 XVIII. 
. an das Be- 2. Nach erfolgter Ermächtigung seitens des Oberkircheurats hat der Kirchengemeinderat 
zirlsauiln. den Voranschlag nebst Anlagen, die andre Fertigung der Darstellung und das Protokoll 
inbegriffen, dem nach § 4 der landesherrlichen Verordnung vom 12. Oktober 1888 (staatliches 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 589, kirchliches Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 139) 
zuständigen Bezirksamt mit dem Antrag auf Erteilung der Staatsgenehmigung zu dem die 
Steuer festsetzenden Beschluß der Kirchengemeindeversammlung mitzuteilen unter Anschluß einer 
zu den bezirksamtlichen Akten zu nehmenden Abschrift des Voranschlags. 
Prüfung des 3. Das Bezirksamt hat den Voranschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die 
eriinlt sich namentlich darauf erstrecken soll, ob er den gesetzlichen und verordnungsgemäßen Vor- 
schriften entspricht und ob darin die erforderlichen Mittel vorgesehen sind zur Erfüllung von 
Verpflichtungen, welche die Kirchengemeinde auf Grund eines staatlich genehmigten Beschlusses 
gegen Dritte übernommen hat oder welche ihr zufolge einer gerichtlichen oder verwaltungs- 
gerichtlichen Entscheidung obliegen. 
§ 22. 
Erteilung und 1. Die Erteilung der Staatsgenehmigung geschieht durch das Bezirksamt, wenn sich bei 
rc etdet der von ihm vorgenommenen Prüfung (8 21 Absatz 3) kein Anstand ergeben hat und wenn 
genehmigung keine von Beteiligten rechtzeitig erhobenen, bei der Beschlußfassung der Kircheugemeinde unbe- 
rücksichtigt gebliebenen Einsprachen vorliegen. 
2. Andernfalls hat der Bezirksrat in seiner nächsten regelmäßigen Sitzung über Er- 
teilung oder Verweigerung der Staatsgenehmigung zu beschließen. 
3. Von der Entschließung des Bezirksamts (Absatz 1) oder des Bezirksrats (Absatz 2) 
ist dem Kirchengemeinderat unter Rückgabe der Urschrift des Voranschlags nebst Beilagen 
Eröffuung zu machen. Wird die Staatsgenehmigung nur mit Beschränkung erteilt, muß aus 
dem Beschluß des Bezirksrats genau hervorgehen, wie hoch nach den gemachten Beschränkungen 
die Kirchensteuer im einzelnen und im gesamten sich berechnet. 
4. Der Kirchengemeinderat hat über die ihm zugegangene Entschließung (Absatz 3) jeweils 
unter Auschluß einer Abschrift davon besonderen Bericht an den Oberkirchenrat zu erstatten. 
5. Die Entschließung des Bezirksrats ist durch das Bezirksamt auch denjenigen, welche 
Einsprachen erhoben haben, gegen Bescheinigung zu eröffnen sowie im Falle des Artikel 26 
Absatz 1 des Gesetzes zur Kenntuis des Oberkircheurats zu bringen. 
Rekurs gegen 6. Gegen einen die Staatsgenehmigung versagenden oder nur mit Beschränkung erteilenden 
dendie Staats= Beschluß des Bezirksrats kann sowohl der Kirchengemeinderat als der Oberkircheurat den 
sriebmin Rekurs an das Kultusministerium (§ 6 der landesherrlichen Verordnung vom 12. Oktober 
oder nur mit 1888) ergreifen. Gegen die Erteilung der Genehmigung steht ein Rekursrecht der Behörde 
Weschränkung jeder politischen Gemeinde zu, welche ganz oder teilweise mit ihrer Gemarkung zum Kirchspiel 
schluß des gehört, sowie den einzelnen Steuerpflichtigen insoweit, als die Beschwerde dahin geht, daß die 
Bezirksrats. umzulegende Summe nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes auf die Steuer- 
pflichtigen verteilt sei. 
zum 
Voranschlag.
	        
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