Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 135 
veranlagung stattfindet, so wird — auf Antrag des Kirchengemeinderats oder des Inhabers 
eines Steuerwerts oder Steueranschlags — der Nachtrag oder Abgang an Kirchensteuer mit 
Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres festgestellt, das auf den Eintritt der die Anderung 
begründenden Tatsache folgt. 
6. Bei Feststellung von Nachträgen und Abgängen wegen Bekenntniswechsels sind die 
Bestimmungen über die bürgerliche Wirkung von lübertritten zu und Austritten aus der 
Landeskirche (Artikel 18 bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes) zu beachten. 
7. Wegen irriger Bekenntnisfeststellung sind ohne Rücksicht auf die Höhe des 
in Frage stehenden Steuerbetrags anzusetzen: 
a. Nachträge von Amts wegen oder auf Antrag, 
. Abgänge nur auf Antrag und nur dann, wenn es sich um Rückvergütung bereits 
bezahlter Kirchensteuer handelt. 
8. Wegen sonstiger Fehler, die bei Aufstellung der Register vorkamen, sind 
Nachträge und Abgänge ohne Rücksicht auf die Höhe des in Frage stehenden Steuerbelrags 
von Amts wegen oder auf Antrag anzusetzen. 
— 
r— 
8 31. Aufstellung 
1. Die Aufstellung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Steuer der Nachtrage 
*7 · « ·· « - und Abgangs- 
kommissär nach der aus den Beilagen VI und VII ersichtlichen Form. verzeichnisse 
2. Diese Verzeichnisse sind, soweit nicht für den einzelnen Fall eine besondere Aufstellung ir!r—inix- 
notwendig wird, z. B. bei Nachträgen aus Straferkenntnissen oder in den Fällen des § 30 andennuchen-. 
Absätze 5, 6, 7 und 8, auf Grund der Nachtrags und Abgangsverzeichnisse über die Ge= gemeinderat. 
meindeumlagen nach etwa nötiger vorheriger Vervollständigung der Bekenntnisermittelung (§ 3) Mailgen. 
zu fertigen und jeweils sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung dem Kirchengemeinderat — 1 
zu übersenden. — 
3. Sind Nachträge oder Abgänge außer für das laufende Jahr und für frühere Jahre 
auch für das folgende Jahr anzusetzen, so hat der Stenerkommissär für letztere Beträge 
besondere Nachtrags= oder Abgangsverzeichnisse zu fertigen. 
1. Der Kirchengemeinderat übergibt die aufgestellten Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse, Nachwüsung 
nachdem er sie namentlich auch bezüglich der Bekenntuisangaben geprüft und richtig befunden, der Beleum- 
·»· » « nisangaben 
mit Einnahme= oder Ausgabeanweisung versehen, dem Erheber zum Vollzug. und Aus- 
folgung der 
à 3 Verzeichnisse 
8 32. an denErheber. 
1. Die Steuerkommissäre legen am Schluß jeden Jahres Zusammenstellungen über die für Vorlage von 
Kirchengemeinden während des Jahres festgestellten Zugänge, Nachträge und Abgänge (65 29 hoeiae 
und 31) unmittelbar dem Oberkirchenrat vor. Diese Zusammenstellungen — nach Kirchen= nber die ses- 
gemeinden gesondert — haben die Zeit der Absendung der Verzeichnisse an die Kirchen geiteuten 34. 
gemeinderäte und die Gesamtsteuerbeträge von jedem dieser Verzeichnisse zu enthalten. kaßg. und ddbn 
2. Wurden keine Verzeichnisse während des Jahres aufsgestellt, so ist Fehlanzeige gänge an den 
s i Obsc- 
c. 
W machen kircheurat= 
25.
	        
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