136 XVIII.
§ 33.
Festtelluug 1. Soweit in den ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen Gemeinde-
der
nerungen umlagen nicht erhoben werden, hat der zuständige Stenerkommissär für die Kirchengemeinde
in der Steuer Unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise wie für die politische Gemeinde die
kerantenung sich gegenüber dem Staatssteuerkataster nach den §§ 82 bis 92 der Gemeindeordnung und
bleibender Er den zugehörigen Vollzugsvorschriften ergebenden Anderungen in der Stenerveraulagung festzu-
bebung von stellen und zwar sowohl für die Register über die laufende Steuer als auch für die Zugangss,
Gemeinde. Nachtrags. und Abgangsverzeichnisse.
umlagen.
2. Ju den Fällen der §§ 89 und 90 der Gemeindeordnung stehen unter der im Ein-
gang von Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung der Kirchengemeinde die gleichen Befugnisse zu
wie der politischen Gemeinde.
§ 31.
Vollzugereif= 1. Die Ortskirchensteuerregister (für Pfarrort, Nebenorte und Filialorte) werden jeweils
rsii-*xPN sofort nach Ausrechuung der Steuerschuldigkeiten (58 24 bis 28) gemäß Artikel 28 des Gesetzes
die lausende dem Bezirksamt vorgelegt und durch dieses für vollzugsreif erklärt.
omnnenn 2. Der Kircheugemeinderat übergibt die für vollzugoreif erklärten und von ihm soweit
der Register erforderlich bezüglich der Bekenntuisangaben nachgeprüften Register, mit Einnahmeanweisung
an den versehen, alsbald dem Erheber.
Erheber.
8 35.
Falligteit und 1. Die laufende Kirchensteuer ist mit dem Tag ihrer vollzugsreifen Feststellung (§ 3.
smue Absatz 1) fällig und zur einen Hälfte innerhalb 21 Tagen nach erfolgter Anforderung,
4 der lausen-ZUr audern Hälfte auf 1. September des Vorauschlagsjahres kosteufrei an den Erheber
den Stener, zul entrichten.
. der Zu. 2. Die Zugäuge und Nachträge an Kirchensteuer sind in ihrem ganzen Betrag
gue nn mit dem Tag ihrer Feststellung durch den Steuerkommissär (§§ 29 Absatz 2 und 31 Absatz 2)
fällig und innerhalb 21 Tagen nach erfolgter Anforderung kostenfrei an den Erheber
zu entrichten.
3. Abweichungen von diesen Vorschriften können durch Beschluß der Kirchengemeinde-
versammlung mit Genehmigung des Oberkirchenurats eingeführt werden.
836.
Gemeinsame 1. Die Ortskirchensteuer ist soweit tunlich mit der Landes Kirchensteuer auf einem gemein-
wordernng samen Forderungszettel nach dem unter Beilage 13 zu § 37 Absatz 1 der Evangelischen Landes-
Siemern. Kirchensteuer-Berordnung gegebenen Muster in Anforderung zu bringen.
Zustellung 2. Der dem Pflichtigen durch den Erheber nach Überweisung der Register über die
von Forde: Landes-Kirchensteuer und die Ortskirchensteuer (§ 28 Absatz 3 der Evangelischen Landes-Kirchen-
kungszetteln, steuer-Verordnung und § 31 Absatz 2 dieser Verordnung) zuzustellende Forderungszettel hat
die pflichtigen Steueranschläge beziehungsweise Steuerwerte und Steneranschläge — gesondert