Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 141 
Ablieferungsheftes ist, falls die beiden beteiligten Kassen nur einen Rechner haben, von dem 
Kirchengemeinderat zu bestätigen. 
6. In der Rechnung des Ortsfonds oder einer Baukasse sind die aus der Kirchensteuer- 
kasse empfangenen Beträge unter II 9 A (siehe § 47 Absätze 2 und 4) oder unter dem ent- 
sprechenden Paragraphen der vom Oberkirchenrat besonders genehmigten Buchungsordnung der 
Bankasse zu vereinnahmen. 
7. In die Rechnung der Kirchensteuerkasse sind unter jedem Unterabschnitt und bei jedem 
Fonds (Kasse), welcher Beiträge erhält, die Voranschlagssätze aus dem Kirchensteuervoranschlag 
innerhalb Linie einzutragen, und es sind damit beim Abschluß der Rechnung die Rechnungs- 
ergebnisse (Rechnungs-Soll), welche, soweit nötig, aus den Rechnungen der Ortsfonds (Kassen) 
zu entnehmen sind, zu vergleichen und dadurch die Überschreitungen oder Ersparnisse festzustellen. 
8. Bei Verteilung eines größeren Aufwands auf mehrere Voranschlagsperioden (§ 13 Nachweis der 
Absatz 1) ist innerhalb Linie der Rechnungen, in welchen die Buchung stattfindet, jeweils die ertisung. 
Summe der vom Beginn des Unternehmens bis zum Schluß der neuesten Rechnung gemachten Auswands 
Verwendungen (mit den ins Rechnungs-Soll aufgenommenen Beträgen) und der danach noch über mehrere 
nicht verwendete Restbetrag nachzuweisen. vVere 
III. Rechnungsbelege. 
8 46. 
1. Der Kirchensteuervoranschlag ist der Rechnung der Kirchensteuerkasse anzuschließen. Kirchensteuer- 
2. Die Ortskirchensteuerregister (§ 34 Absatz 2) sind, sobald der Rechner sie zum Einzug kwen 
der Steuer nicht mehr nötig hat, von dem Kirchengemeinderat in der Urkundenkiste aufzubewahremn. aufbewahrung. 
3. Der Rechnung ist ein vom Kirchengemeinderat beurkundeter summarischer Auszug Summarischer 
anzuschließen, welcher zu enthalten hat: den Gesamtbetrag der kirchensteuerpflichtigen Steuer- ’“bh 
werte aus Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögen und Einkommensteueranschläge für 
die einzelnen Gemarkungen, den Gesamtbetrag der Kirchensteuer hieraus, den im Laufe des 
Rechnungsjahres hieran eingegangenen Betrag und endlich den im Rückstand verbliebenen Betrag. 
4. Bei Einsendung der Rechnung an den Oberkirchenrat zur Abhör sind die Ortskirchen= Vorlage der 
steuerregister (Absatz 2) mit vorzulegen; nach ihrer Rückkunft werden sie wieder in die Urkunden-Negisterbeider 
· · Rechnungs- 
kiste aufgenommen. obhör. 
5. Die Verzeichnisse über Zugänge, Nachträge und Abgänge an Kirchensteuer (§§8 29 und 31) Zugaugs-, 
· -- Nachtrags- 
sind stets der Rechnung anzuschließen. und nns. 
verzeichnisse. 
IV. Wegfall besonderer Rechnungsführung. 
§ 47. 
1. Von der Führung einer besonderen Kirchensteuerrechnung (§ 10) kann durch Beschluß Voraus- 
. . .. - - - . etzungen für 
des Kirchengemeinderats unter Zustimmung der Kirchengemeindeversammlung und mit Geneh— anlü 
migung des Oberkirchenrats Umgang genommen werden, wenn in der Gemeinde nur ein sobme von 
Gesetzes= und Verord nungsblatt 1908. 26 Rechnungs- 
führung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.