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Zweiter Abschnitt.
Steuerbedarf und Steuerausschlag.
. Die durch Stener aufzubringenden Summen.
Von der Summe des Steuerbedarfs von jährlich 3715 .½ entfallen:
#u. auf Kult= und onstige, örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht kbnsihe
Bedürfnisse sind, laut Sss
hievon sind nach II Ziffer 3 gedeckt aus dem Kirchenfonds 12. »
somitnachArtikcl12desGefetzcsumznlegcn................. 870»-S;
b. #uf bauliche Bedürfnisse
an............................. 2650 46
V ## nach II Ziffer 2 gedeckt aus dem Baufondgaga . .. 40
somit nach Artikel 13 des Gesetes umzulggeeeen 2610 „
Die gemeinsamen Lasten und Verwa- tungskosten der Kirchensteuerkasse betragen laut 10 285 „
ab die gemeinsamen Einnahmen nach ll Zissfrell::: . .. 50 „
Von dem Rest von
entfallen nach Verhältnis des ungedeckten Aufwands für Kult= und sonstgge örtliche firchliche Mint
nisse (870 9) zum ungedeckten Aufwand für bauliche Bedürfnisse (2 610 K.)
auf# n oder rund 59 %
235 T 2610
„ b 546 „ » 176 „
Es sind somit im ganzen jährlich durch Ortskirchensteuer aufzubringen:
1. nach Artikel 12: 870 4 59 — . 929 %
2. » öz6lO-f—1«b.·2786»
Jährlicher Steuerbedarf. . 3716 4.
B. Berechnung der Stener.
Nach der vom Stenerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ersschlag der Ortskirchenstener für das
Jahr 1912 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuerauschläge“ beträgt:
u. die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes pflichtigen Stenerwerte und Stentranschläge
(Spalte 2 der Darstelllnngagaga 4110 50 4.
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 oben mit 929 / jährlich ist jonnie 40 100 ½
Gemeindesteuerwert eine Steuer von 2,26 Pfennig erforderlich.
h die Gesamtsumme der unur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesetzes — abflichtigen
Steuerwerte und Steneranschläge (Spalte 3 der Darstellung . . . 9 4ô
hiezu die Steuerwerte nncaaaaa 4 333
zusammen (Spalte 4 der Darstellung) 5054 289 4.
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 oben mit 2 786 47 jährlich ist somit auf 100 #
Gemeindesteuerwert eine Steuer von 5,51 Pfeunig erforderlich.
Hienach beträgt die jährliche Kirchensteuer von je 100 Gemeindesteuerwert:
A. für die Kirchspielseinwohnen 2,26 L 5,51 4 = 7),77 rund 2 Pfennig,
B. ,„ „ nach Artitel 13 Absatz 1 Ziffer 1—3 Psstichtgel 2011 « ,, «
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