Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 159 
(7) 
Zweiter Abschnitt. 
Steuerbedarf und Steuerausschlag. 
. Die durch Stener aufzubringenden Summen. 
Von der Summe des Steuerbedarfs von jährlich 3715 .½ entfallen: 
#u. auf Kult= und onstige, örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht kbnsihe 
Bedürfnisse sind, laut Sss 
hievon sind nach II Ziffer 3 gedeckt aus dem Kirchenfonds 12. » 
somitnachArtikcl12desGefetzcsumznlegcn................. 870»-S; 
b. #uf bauliche Bedürfnisse 
an............................. 2650 46 
V ## nach II Ziffer 2 gedeckt aus dem Baufondgaga . .. 40 
somit nach Artikel 13 des Gesetes umzulggeeeen 2610 „ 
Die gemeinsamen Lasten und Verwa- tungskosten der Kirchensteuerkasse betragen laut 10 285 „ 
ab die gemeinsamen Einnahmen nach ll Zissfrell::: . .. 50 „ 
Von dem Rest von 
entfallen nach Verhältnis des ungedeckten Aufwands für Kult= und sonstgge örtliche firchliche Mint 
nisse (870 9) zum ungedeckten Aufwand für bauliche Bedürfnisse (2 610 K.) 
auf# n oder rund 59 % 
235 T 2610 
„ b 546 „ » 176 „ 
Es sind somit im ganzen jährlich durch Ortskirchensteuer aufzubringen: 
1. nach Artikel 12: 870 4 59 — . 929 % 
2. » öz6lO-f—1«b.·2786» 
Jährlicher Steuerbedarf. . 3716 4. 
B. Berechnung der Stener. 
Nach der vom Stenerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ersschlag der Ortskirchenstener für das 
Jahr 1912 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuerauschläge“ beträgt: 
u. die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes pflichtigen Stenerwerte und Stentranschläge 
(Spalte 2 der Darstelllnngagaga 4110 50 4. 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 oben mit 929 / jährlich ist jonnie 40 100 ½ 
Gemeindesteuerwert eine Steuer von 2,26 Pfennig erforderlich. 
h die Gesamtsumme der unur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesetzes — abflichtigen 
Steuerwerte und Steneranschläge (Spalte 3 der Darstellung . . . 9 4ô 
hiezu die Steuerwerte nncaaaaa 4 333 
zusammen (Spalte 4 der Darstellung) 5054 289 4. 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 oben mit 2 786 47 jährlich ist somit auf 100 # 
Gemeindesteuerwert eine Steuer von 5,51 Pfeunig erforderlich. 
Hienach beträgt die jährliche Kirchensteuer von je 100 Gemeindesteuerwert: 
A. für die Kirchspielseinwohnen 2,26 L 5,51 4 = 7),77 rund 2 Pfennig, 
B. ,„ „ nach Artitel 13 Absatz 1 Ziffer 1—3 Psstichtgel 2011 « ,, « 
28.
	        
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