Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

204 XX. 
Verordunng. 
(Vom 4. Juni 1908.) 
Die Eintragung des Eigentums im Grundbuch der Gemeinde Kürnbach betreffend. 
Auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 14. April 1898, die Eintragung des Eigentums 
im Grundbuch betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 256), und im Hinblick auf 
8 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1904, die Auflösung des zwischen Baden und Hessen 
bestehenden Kondominats über die Gemeinde Kürnbach betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 423), wird bestimmt: 
Die Vollzugsverordnung vom 4. Mai 1898 zu dem Gesetz vom 14. April 1898, die 
Eintragung des Eigentums im Grundbuch betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 278), 
tritt für die Gemeinde Kürnbach mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 und des § 4 Absatz 2 
und mit der Anderung auf 1. Juli 1908 in Kraft, daß 
a. in § 23 Absatz 3 an Stelle der Worte „8§ 1 bis 3 der Verordnung vom 1 Dezember 
1884, die vereinfachten Zustellungen und die Behändigungen betreffend“ die Worte 
„§8 6 bis 9 der Zustellungsverordnung vom 19. November 1899“ gesetzt und 
b. in § 24 Satz 1 zwischen die Worte „Verfahren“ und „haben“ die Worte „einschließlich 
der Eintragungen in das Grundbuch“ eingeschaltet werden. 
Karlsruhe, den 4. Juni 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Behrl 
ehrle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Mai 1908.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 4144) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1908 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Freiburg gelegene Strecke der Landstraße Nr. 115 
Freiburg—Kaiserstuhl von der jetzigen Ettergrenze bei km 1,568 bis zur Gemarkungsgrenze 
Betzenhausen—Lehen bei km 4,275 in einer Länge von 2707 m aus dem Landstraßenverband 
ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 23. Mai 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Glockner. Dr. von Bayer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.