208 XXI.
Verordnung.
Das Hilfspersonal im Gesundheitswesen betreffend.
(Vom 2. Juni 1908)
Auf Grund des § 66 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906, betreffend die Rechtsver-
hältnisse des Sanitätspersonals (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Seite 491 ff.), wird
unter Aufhebung der Verordnung vom 28. November 1902, die Diensttätigkeit des Kranken-
pflegepersonals betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902 Seite 366), verordnet,
wie folgt:
81.
Die im Haupt- oder Nebenberuf mit Hilfeleistungen im Gesundheitswesen beschäftigten
männlichen und weiblichen Personen, welche nicht als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder
Apotheker approbiert sind, nicht im staatlichen Dienste stehen und auf welche auch die Ver—
ordnung vom 7. November 1904, die Ausübung der Heilkunde durch nicht approbierte
Personen betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1904 Seite 431), nicht Anwendung
findet, insbesondere die Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter und -wärterinnen, Wochen-
pflegerinnen, Hebammen, Leichenschauer und Desinfektoren haben sich bei Beginn ihrer
Tätigkeit bei dem für ihren Wohnort zuständigen Bezirksarzt unter Angabe ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere des Tages und Ortes der Geburt, ihrer Wohnung, ihrer etwaigen
Vorbildung und der Art ihrer Berufstätigkeit binnen 8 Tagen persönlich anzumelden, bei
Wegzug oder bei Aufgabe ihrer Tätigkeit bei demselben persönlich oder schriftlich abzumelden,
sowie in Gemeinden mit über 4000 Einwohnern einen Wohnungswechsel innerhalb der
Gemeinde ihres Wohnortes binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Eine schriftliche Anmeldung
durch den Anstaltsvorstand genügt für Krankenpflegepersonal, welches in Anstalten beschäftigt
ist, und für das Krankenpflegepersonal, welches nicht am Dienstsitze des Bezirksarztes seinen
Wohnsitz hat.
Der Bezirksarzt ist berechtigt, hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Hilfspersonals
von demselben Auskunft zu verlangen und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des
Hilfspersonals anzuordnen. 82
Abgesehen von den den genannten Hilfspersonen, insbesondere den Hebammen und
Leichenschauern in den besonderen Dienstweisungen auferlegten Verpflichtungen sind dieselben
verpflichtet:
1. die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle
von anzeigepflichtigen Krankheiten, sofern ein Arzt nicht zugezogen und ein Haus-
haltungsvorstand nicht vorhanden oder dieser an der Anzeige verhindert ist oder die
ihm obliegende Anzeige unterläßt, ihrerseits vorschriftsmäßig zur Anzeige zu bringen;
2. die ihnen bekannt werdenden gewaltsamen Todesfälle, lebensgefährlichen Körper-
verletzungen, Vergiftungen, Verbrechen und Vergehen wider das Leben unverzüglich