Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXII. 213 
. an einer Universitätsklinik, 
. an einer Universitätspoliklinik, 
C. an einem dazu besonders ermächtigten Krankenhause, 
d. an einem medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitute, 
e. an einem dazu besonders ermächtigten selbständigen medizinisch-wissenschaftlichen Institute. 
Die Ableistung des praktischen Jahres kann auch an den zu Akademien für praktische 
Medizin vereinigten Krankenanstalten und wissenschaftlichen Instituten erfolgen, insoweit sie 
besonders ermächtigt sind. 
T59“ 
§2. 
Die Beschäftigung an einer der im § 14 und c erwähnten Anstalten wird in der Regel 
höchstens bis zur Gesamtdauer von 6 Monaten und nur in besonderen Ausnahmefällen bis 
zur Gesamtdauer von 8 Monaten auf das praktische Jahr angerechnet. 
§ 3. 
Die Beschäftigung an einem medizinisch-wissenschaftlichen Institute, das zu einem 
ermächtigten Krankenhause gehört, wird auf das praktische Jahr nicht angerechnet, es sei denn, 
daß das Institut in der Ermächtigung des betreffenden Krankenhauses besonders aufgeführt 
ist. Für solche Fälle finden auf die Beschäftigung an dem Institute die Vorschriften des § 2 
Anwendung. 
84. 
Das Verzeichnis der im Reichsgebiete zur Beschäftigung von Kandidaten ermächtigten 
Krankenhäuser und selbständigen medizinisch-wissenschaftlichen Institute (vergleiche 8 Le und e) 
wird alljährlich im Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. (Verzeichnis I.) 
Daneben gelangt fortan ein vornehmlich für den praktischen Gebrauch der Kandidaten 
berechnetes Verzeichnis der ermächtigten Anstalten zur Ausgabe, welches nähere Angaben über 
die Anstalten selbst, so über das hauptsächliche Arbeitsgebiet der Anstalt, die Namen ihrer 
ärgtlichen Leiter, die für die Zulassung der Kandidaten zuständige Stelle, die Bettenzahl, die 
Zahl der Assistenten und Pflegepersonen, die den Kandidaten gewährten Vergünstigungen und 
sonstiges für die Kandidaten Wissenswerte enthält (Verzeichnis II). Ein Exemplar desselben 
wird den Kandidaten nach Beendigung der Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission übergeben. 
§ 5. 
Die Beschäftigung an einer außerhalb des Deutschen Reichs gelegenen Anstalt der in 
§1 bezeichneten Art wird nur ausnahmsweise und zwar höchstens bis zur Gesamtdauer von 
6 Monaten, auf das praktische Jahr angerechnet. Gesuche sind vor dem Beginne der Be- 
schäftigung bei der Zentralbehörde, in deren Gebiete der Kandidat die ärztliche Prüfung 
bestanden hat, einzureichen. 
37.
	        
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