Nr. XXIII. 219
Gesetzes- und Verordnungs-WMlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 2. Juli 1908.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlicher
Kirchenstenern in katholischen Kirchengemeinden betreffend.
Verordunng.
(Vom 15. Mai 1908.)
Die Erhebung örtlicher Kirchenstenern in katholischen Kirchengemeinden betreffend.
(Katholische Orts-Kirchenstener-Verordunng.)
Zum Vollzug des Ortskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 778) wird im Einverständnis mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und
im Benehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen verordnet, wie folgt:
Erster Teil.
Voranschlagsanweisung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Wenn der Stiftungsrat einer katholischen Kirchengemeinde einen Beschluß der Kirchen- Kircheusteuer—
gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung") über Erhebung örtlicher Kirchensteuer voranschlag.
veranlassen will, hat er vor Herbeiführung einer solchen Beschlußfassung gemäß Artikel 23
des Gesetzes einen Voranschlag — Kirchensteuervoranschlag — aufzustellen.
82.
1. Der Kirchensteuervoranschlag umfaßt in der Regel ein Kalenderjahr. Voranschlags-
2. Auf Antrag des Oberstiftungsrats oder auf einen von diesem gutgeheißenen Antrag voriode.
des Stiftungsrats kann das Bezirksamt indessen gestatten, daß die Aufstellung des Voranschlags
und die Festsetzung der zu erhebenden Stener für eine längerc, jedoch höchstens drei Jahre
umfassende Periode erfolge.
*) Wo in den weiteren Bestimmungen dieser Verordnung die Kirchengemeindeversammlung genaunt wird, ist hierunter
bei denjenigen Kirchengemeinden, deren Befugnisse nach Artikel 6 des Gesetzes von der Gemeindevertretung wahrzunehmen
sind, jeweils die lebtere zu verstehen
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